Bundesgerichtshof Beschluss05.10.2026
Hamburger Cold Case Fall: BGH bestätigt Verurteilung wegen eines im Jahr 1983 begangenen Mordes an einer ProstituiertenMord im Rotlichtmilieu - BGH verwirft Revision und bestätigt sechs Jahre Jugendstrafe
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten am 28. Mai 2026 wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der damals 18-jährige Angeklagte in der Nacht auf den 11. Januar 1983 im Rotlichtmilieu des Hamburger Stadtteils St. Pauli auf das spätere Tatopfer. Von ihm ließ er sich im Pkw zu einem Wohnwagen mitnehmen, in dem der Geschädigte als transsexueller Prostituierter arbeitete. Statt wie behauptet sexuelle Dienste in Anspruch zu nehmen, wollte der Angeklagte Geld des Geschädigten entwenden. Spätestens nach Ankunft am Wohnwagen entschloss sich der Angeklagte, sein Opfer zu töten, um ohne jeglichen Widerstand an dessen Geld zu gelangen. Er erschoss es aus kurzer Distanz mit einem Revolver, wobei er ausnutzte, dass der Geschädigte sich keines Angriffs versah. Anschließend durchsuchte der Angeklagte dessen Handtasche, entnahm ihr unter anderem 100 DM Bargeld und floh mit der Beute vom Tatort.
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf eine Gesamtschau mehrerer Indizien gestützt, zu denen auch eine im Auto des Geschädigten hinterlassene DNA-Spur des Angeklagten zählte. Es hat die - deshalb nicht verjährte (§ 78 Abs. 2 StGB) - Tat als Mord (§ 211 StGB) bewertet und dabei die Mordmerkmale der Heimtücke, der Habgier und des Handelns zur Ermöglichung einer Straftat als erfüllt angesehen. Die Strafe hat das Landgericht nach Jugendstrafrecht bemessen, weil es angenommen hat, dass der Angeklagte zur Tatzeit als damals Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 Alt. 2 JGG) nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2026
Quelle: Bundesgerichtshof,