Dokument-Nr. 2100
Permalink https://urteile.news/
Bundesgerichtshof Beschluss09.03.2006
BGH erklärt Verurteilungen im Berliner Bankenskandal für rechtskräftig
Das Landgericht Berlin hat die Angeklagten Z. und D. am 7. Februar 2006 wegen mehrerer Fälle unrichtiger Darstellung der Verhältnisse eines Kreditinstituts im Jahresabschluss in Tateinheit mit unrichtigen Angaben gegenüber einem Abschlussprüfer zu Gesamtgeldstrafen von 270 bzw. 300 Tagessätzen verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen hatten die beiden früheren Mitglieder des Vorstands der Landesbank Berlin (LBB) und andere Vorstandsmitglieder der LBB mehrere persönlich unbegrenzt haftende Gesellschafter einer Tochterbankgesellschaft bzw. konzernverbundener Immobilienfondsgesellschaften durch Erklärungen im Innenverhältnis von ihrer gesetzlichen Haftung freigestellt. Gleichwohl hatten die Angeklagten in den Jahresabschlüssen 1997, 1998 und 1999 die sich aus den Freistellungserklärungen für die LBB ergebenden Eventualverbindlichkeiten nicht ausgewiesen. Auch hatten sie gegenüber den Jahresabschlussprüfern die Freistellungserklärungen nicht angegeben, vielmehr (in den sogenannten Vollständigkeitserklärungen) behauptet, es bestünden keine weiteren Eventualverbindlichkeiten als in den genannten Jahresabschlüssen vermerkt seien.
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 47/2006 des Bundesgerichtshof vom 17.03.2006
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss2100
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.