Dokument-Nr. 8811
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Bundesgerichtshof Beschluss18.02.1999
Anstellungsbetrug durch Verschweigen einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR
Das Berliner Kammergericht hat dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob beim Anstellungsbetrug ein Vermögensschaden eintritt, wenn ein sonst geeigneter Bewerber eine Beamtenstelle infolge Täuschung über seine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) erlangt und er wegen dieser Tätigkeit nicht in das Beamtenverhältnis hätte berufen werden dürfen.
Der Angeklagte hatte sich 1983 als inoffizieller Mitarbeiter gegenüber dem MfS verpflichtet und im Rahmen dieser Zusammenarbeit zahlreiche Berichte (Personeneinschätzungen, auch über Ausreisewillige) erstellt. Am 3. Oktober 1990 wurde er Angestellter im Berliner Polizeidienst. Anläßlich der Prüfung seiner Weiterbeschäftigung verneinte er wahrheitswidrig die Frage, ob er für das MfS tätig gewesen war. Die Personalauswahlkommission stellte danach die persönliche Eignung des Angeklagten für eine Weiterbeschäftigung beim Polizeipräsidenten in Berlin fest, und er wurde als Polizeihauptwachtmeister in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Nachdem die Täuschung aufgedeckt worden war, schied der Angeklagte aus dem Beamtenverhältnis aus. Das Kammergericht ist der Meinung, daß der so vorbelastete Angeklagte zwar nicht als Beamter hätte eingestellt werden dürfen; es liege indes - anders als der Bundesgerichtshof bisher zum Anstellungsbetrug entschieden habe - kein (wirtschaftlicher) Vermögensschaden vor. Eine Bestrafung wegen Betruges scheide daher aus.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält die Annahme des Kammergerichts, es liege ein Einstellungshindernis vor, in dem hier vorliegenden Fall (intensive MfS-Tätigkeit, kurzer zeitlicher Abstand zur Einstellung) für zutreffend; dann allerdings liege auch stets ein wirtschaftlicher Schaden der Anstellungsbehörde vor. Er hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und hat deshalb die Vorlegungsfrage wie folgt beantwortet:
Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt stets dann vor, wenn der Bewerber um eine Beamtenstellung bei seiner Einstellung über seine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) täuscht, welche seine persönliche Eignung (im Sinne persönlicher Zuverlässigkeit) für das angestrebte Amt ausschließt, so daß die Einstellungsbehörde ihn nach Gesetz oder Verwaltungsvorschriften zwingend (aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null) nicht hätte einstellen dürfen. Das gilt selbst dann, wenn er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und nach seiner Einstellung als Beamter fachlich nicht zu beanstandende Leistungen erbringt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2005
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
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