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Bundesgerichtshof Beschluss18.02.1999

Anstel­lungs­betrug durch Verschweigen einer Tätigkeit für das Ministerium für Staats­si­cherheit der DDR

Das Berliner Kammergericht hat dem Bundes­ge­richtshof die Frage vorgelegt, ob beim Anstel­lungs­betrug ein Vermö­gens­schaden eintritt, wenn ein sonst geeigneter Bewerber eine Beamtenstelle infolge Täuschung über seine Tätigkeit für das Ministerium für Staats­si­cherheit (MfS) erlangt und er wegen dieser Tätigkeit nicht in das Beamten­ver­hältnis hätte berufen werden dürfen.

Der Angeklagte hatte sich 1983 als inoffizieller Mitarbeiter gegenüber dem MfS verpflichtet und im Rahmen dieser Zusammenarbeit zahlreiche Berichte (Perso­nen­ein­schät­zungen, auch über Ausreisewillige) erstellt. Am 3. Oktober 1990 wurde er Angestellter im Berliner Polizeidienst. Anläßlich der Prüfung seiner Weiter­be­schäf­tigung verneinte er wahrheitswidrig die Frage, ob er für das MfS tätig gewesen war. Die Perso­na­l­aus­wahl­kom­mission stellte danach die persönliche Eignung des Angeklagten für eine Weiter­be­schäf­tigung beim Polizei­prä­si­denten in Berlin fest, und er wurde als Polizei­haupt­wacht­meister in das Beamten­ver­hältnis auf Probe berufen. Nachdem die Täuschung aufgedeckt worden war, schied der Angeklagte aus dem Beamten­ver­hältnis aus. Das Kammergericht ist der Meinung, daß der so vorbelastete Angeklagte zwar nicht als Beamter hätte eingestellt werden dürfen; es liege indes - anders als der Bundes­ge­richtshof bisher zum Anstel­lungs­betrug entschieden habe - kein (wirtschaft­licher) Vermö­gens­schaden vor. Eine Bestrafung wegen Betruges scheide daher aus.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hält die Annahme des Kammergerichts, es liege ein Einstel­lungs­hin­dernis vor, in dem hier vorliegenden Fall (intensive MfS-Tätigkeit, kurzer zeitlicher Abstand zur Einstellung) für zutreffend; dann allerdings liege auch stets ein wirtschaft­licher Schaden der Anstel­lungs­behörde vor. Er hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und hat deshalb die Vorlegungsfrage wie folgt beantwortet:

Ein Vermö­gens­schaden im Sinne des § 263 StGB liegt stets dann vor, wenn der Bewerber um eine Beamtenstellung bei seiner Einstellung über seine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staats­si­cherheit der DDR (MfS) täuscht, welche seine persönliche Eignung (im Sinne persönlicher Zuverlässigkeit) für das angestrebte Amt ausschließt, so daß die Einstel­lungs­behörde ihn nach Gesetz oder Verwal­tungs­vor­schriften zwingend (aufgrund einer Ermes­sens­re­du­zierung auf Null) nicht hätte einstellen dürfen. Das gilt selbst dann, wenn er die laufbahn­recht­lichen Voraussetzungen erfüllt und nach seiner Einstellung als Beamter fachlich nicht zu beanstandende Leistungen erbringt.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

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