Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten verworfen und das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft weitgehend aufgehoben. Er hat beanstandet, dass das Landgericht mehrere naheliegende Straftatbestände nicht geprüft hat, insbesondere Aussetzung (§ 221 StGB) und Herstellen jugendpornographischer Schriften (§ 184 c Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dies hat die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche zur Folge. Das Geschehen muss auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zum Tatgeschehen neu geprüft und die Strafen müssen anschließend erneut zugemessen werden.
Erläuterungen
§ 221 Abs. 1 StGB (Aussetzung) lautet:
"Wer einen Menschen
in eine hilflose Lage versetzt oder
in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
§ 184 c Abs. 1 Nr. 3 StGB (Herstellen jugendpornographischer Schriften) lautet:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ...
eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt ..."