21.11.2024
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Dokument-Nr. 24545

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Bundesgerichtshof Urteil12.07.2017

BGH hebt Urteil wegen sexuellen Missbrauchs an wider­stand­s­un­fähigem 14-jährigem Mädchen aufTatgeschehen muss erneut geprüft werden

Die Revisionen der Angeklagten wurden verworfen und das Urteil auf Revision der Staats­an­walt­schaft weitgehend aufgehoben und zur Prüfung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Fall hat das Landgericht vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer wider­stand­s­un­fähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und gefährlicher Körper­ver­letzung bzw. unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, gegen den erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.

14-jähriges Opfer wider­stand­s­unfähig

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die vier angeklagten, teilweise alkoholisierten jungen Männer im Rahmen der Geburts­tagsfeier eines der Angeklagten an einem stark alkoholisierten und deshalb wider­stand­s­un­fähigen 14 Jahre alten Mädchen sexuelle Handlungen vor; mehrere von ihnen sowie eine mitangeklagte Jugendliche filmten das Missbrauchs­ge­schehen mit ihren Mobiltelefonen. Anschließend verbrachten drei der Angeklagten das kaum bekleidete Mädchen in den Hinterhof des Mehrfa­mi­li­en­hauses, wo sie es bei einer Temperatur von etwa ° C liegen ließen. Ein Bewohner des Hauses wurde schließlich auf das schreiende Opfer aufmerksam und verständigte die Polizei. Gegen dieses Urteil haben drei Angeklagte sowie die Staats­an­walt­schaft zulasten aller Angeklagten Revisionen eingelegt, einer der Angeklagten hat seine Revision zurückgenommen.

BGH: Mehrere Straf­tat­be­stände, wie Aussetzung und Herstellen jugend­por­no­gra­fischer Schriften, von LG nicht geprüft

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revisionen der Angeklagten verworfen und das Urteil auf die Revisionen der Staats­an­walt­schaft weitgehend aufgehoben. Er hat beanstandet, dass das Landgericht mehrere naheliegende Straf­tat­be­stände nicht geprüft hat, insbesondere Aussetzung (§ 221 StGB) und Herstellen jugend­por­no­gra­phischer Schriften (§ 184 c Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dies hat die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche zur Folge. Das Geschehen muss auf der Grundlage der aufrecht­er­haltenen Feststellungen zum Tatgeschehen neu geprüft und die Strafen müssen anschließend erneut zugemessen werden.

Erläuterungen

§ 221 Abs. 1 StGB (Aussetzung) lautet:

"Wer einen Menschen

in eine hilflose Lage versetzt oder

in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,

und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesund­heits­schä­digung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

§ 184 c Abs. 1 Nr. 3 StGB (Herstellen jugend­por­no­gra­phischer Schriften) lautet:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ...

eine jugend­por­no­gra­phische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt ..."

Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

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