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- NJW-Spezial 2018, 122Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 122
- StV 2018, 302Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2018, Seite: 302
- Landgericht Bielefeld, Urteil05.05.2017, 20 KLs 13/17
Bundesgerichtshof Beschluss05.12.2017
BGH: Strafbarer Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Eigenbedarf zwecks MuskelaufbausGefahr der Weitergabe von Dopingmitteln begründet Strafbarkeit
Der Besitz von Dopingmitteln zwecks Muskelaufbaus ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 des Antidopinggesetzes (AntiDopG) strafbar. Allein die Gefahr der Weitergabe begründet die Strafbarkeit, auch wenn das Doping nur zum Eigenbedarf verwendet wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung im Juni 2016 wurden bei einem Bodybuilder verschiedene Dopingpräparate aufgefunden. Darunter befanden sich 24 mg Anastrozol, 248 mg Dehydrochlormethyltestosteron, 1,35 g Stanozol, 1,55 g Testosteron und 373 mg Trenbolon. Die Mittel erwarb der Bodybuilder über das Internet und wurden zum Muskelaufbau verwendet.
Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln
Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Bodybuilder wegen des unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. Er führte an, die Mittel nur zum Eigenbedarf zu verwenden. Dies könne eine Strafbarkeit nicht begründen.
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Strafbarkeit
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 AntiDopG strafbar gemacht. Sport im Sinne des Gesetzes sei nicht nur der Leistungssport, sondern auch der nicht mit Wettkampfteilnahmen verbundene Breiten- und Freizeitsport, wie etwa der Kraftsport.
Strafbarkeit trotz Eigendopings
Einer Strafbarkeit stehe nicht entgegen, so der Bundesgerichtshof, dass der Angeklagte die Dopingmittel grundsätzlich nur zum Zwecke des Eigendopings besaß und allenfalls zu einer nicht gewinnbringenden Weitergabe bereit war. Denn § 2 Abs. 3 AntiDopG erfasse auch den Besitz zum Eigendoping. Der Besitz nicht geringer Mengen von Dopingmitteln sei deshalb verboten, weil solche Besitzmengen erfahrungsgemäß Vorstufen für einen Handel mit Dopingmitteln darstellen. Es solle mit der Regelung bereits die Gefahr der Weitergabe effektiv begegnet und Handlungen, die typischerweise nur der Vorbereitung für die Weitergabe dienen, begegnet werden. Ob im Einzelfall ein Handel oder eine Weitergabe konkret beabsichtigt sei, sei keine Voraussetzung der Strafbarkeit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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