Bundesgerichtshof Urteil18.09.2013
BGH zur Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im SportVerwendung von Anabolika zur Leistungssteigerung beim Bodybuilding auch als Doping im Sport anzusehen
Der Bundesgerichthof hatte über die Revisionen zweier Angeklagter gegen ihre Verurteilung wegen Vertriebs von Anabolika an Bodybuilder und Kraftsportler zu entscheiden und verwies darauf, dass die Verwendung von Anabolika zur Leistungssteigerung beim Bodybuilding auch als Doping im Sport anzusehen sei.
Im ersten Fall hatte der Angeklagte von Bulgarien aus nach Bestellungen im Internet Ampullen und Tabletten gegen Vorkasse an Besteller in Deutschland verschickt. Diese Präparate enthielten zum Teil die der Aufmachung entsprechenden anabol-androgenen Steroide, zum Teil andere, zum Teil aber auch gar keine Wirkstoffe (so genannte Placebos). Die Sendungen wurden jeweils am inländischen Zielflughafen von der Zollbehörde sichergestellt. Das Landgericht Meiningen (850 Js 23 281/11 1 KLs) hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter Arzneimittel gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 8 a AMG verurteilt, soweit die Ampullen oder Tabletten keinen Wirkstoff enthielten. Im Übrigen hat es vor allem Taten des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6 a AMG angenommen.
BGH: Einordnung der wirkstofflosen Ampullen und Tabletten (Placebos) als Arzneimittel nicht zu beanstanden
Der Bundesgerichtshof hat die Einordnung der wirkstofflosen Ampullen und Tabletten (Placebos) als Arzneimittel nicht beanstandet. Er hat das Urteil aufgehoben, weil das Inverkehrbringen nicht vollendet war, da die Arzneimittel nicht in den Zugriffsbereich der Besteller gelangt waren. Insoweit komme nach den bisherigen Feststellungen nur ein versuchtes Vergehen in Betracht (2 StR 535/12).
Vertrieb von Anabolika als Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken anzusehen
Im zweiten Fall hatte ein internationales Unternehmen aufgrund von Internetwerbung im Tatzeitraum unter anderem Anabolika an über 100.000 Besteller in mehreren Kontinenten vertrieben und dabei einen Umsatz von mehr als 8,5 Millionen Euro erzielt. Der Angeklagte war in leitender Position im Vertriebsbereich des Unternehmens beteiligt. Das Landgericht Bonn (920 Js 54/11 - 27 KLs 5/11) hat ihm den organisierten Vertrieb der Anabolika als einheitliche Tat des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zugerechnet. Der Bundesgerichtshof hat seine Revision verworfen (2 StR 365/12). Die Verwendung von Anabolika zur Leistungssteigerung beim Bodybuilding sei auch als Doping im Sport anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat die Bezugnahme in § 6 a Abs. 2 Satz 1 AMG auf den zur Tatzeit geltenden Anhang des Übereinkommens gegen Doping vom 16. November 1989, in dem die verbotenen Wirkstoffe aufgeführt sind, gebilligt und sieht darin keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online