21.11.2024
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Dokument-Nr. 16799

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Urteil18.09.2013Bundesgerichtshof2 StR 535/12
Vorinstanz zu dem Aktenzeichen 2 StR 535/12::
  • Landgericht Meiningen, Urteil05.07.2012, 850 Js 23 281/11 1 KLs
Vorinstanz zu dem Aktenzeichen 2 StR 365/12::
  • Landgericht Bonn, Urteil06.02.2012, 920 Js 54/11 - 27 KLs 5/11
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Bundesgerichtshof Urteil18.09.2013

BGH zur Strafbarkeit wegen Inver­kehr­bringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im SportVerwendung von Anabolika zur Leistungs­stei­gerung beim Bodybuilding auch als Doping im Sport anzusehen

Der Bundes­ge­richthof hatte über die Revisionen zweier Angeklagter gegen ihre Verurteilung wegen Vertriebs von Anabolika an Bodybuilder und Kraftsportler zu entscheiden und verwies darauf, dass die Verwendung von Anabolika zur Leistungs­stei­gerung beim Bodybuilding auch als Doping im Sport anzusehen sei.

Im ersten Fall hatte der Angeklagte von Bulgarien aus nach Bestellungen im Internet Ampullen und Tabletten gegen Vorkasse an Besteller in Deutschland verschickt. Diese Präparate enthielten zum Teil die der Aufmachung entsprechenden anabol-androgenen Steroide, zum Teil andere, zum Teil aber auch gar keine Wirkstoffe (so genannte Placebos). Die Sendungen wurden jeweils am inländischen Zielflughafen von der Zollbehörde sichergestellt. Das Landgericht Meiningen (850 Js 23 281/11 1 KLs) hat den Angeklagten wegen Inver­kehr­bringens falsch gekenn­zeichneter Arzneimittel gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 8 a AMG verurteilt, soweit die Ampullen oder Tabletten keinen Wirkstoff enthielten. Im Übrigen hat es vor allem Taten des Inver­kehr­bringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6 a AMG angenommen.

BGH: Einordnung der wirkstofflosen Ampullen und Tabletten (Placebos) als Arzneimittel nicht zu beanstanden

Der Bundes­ge­richtshof hat die Einordnung der wirkstofflosen Ampullen und Tabletten (Placebos) als Arzneimittel nicht beanstandet. Er hat das Urteil aufgehoben, weil das Inver­kehr­bringen nicht vollendet war, da die Arzneimittel nicht in den Zugriffsbereich der Besteller gelangt waren. Insoweit komme nach den bisherigen Feststellungen nur ein versuchtes Vergehen in Betracht (2 StR 535/12).

Vertrieb von Anabolika als Inver­kehr­bringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken anzusehen

Im zweiten Fall hatte ein internationales Unternehmen aufgrund von Internetwerbung im Tatzeitraum unter anderem Anabolika an über 100.000 Besteller in mehreren Kontinenten vertrieben und dabei einen Umsatz von mehr als 8,5 Millionen Euro erzielt. Der Angeklagte war in leitender Position im Vertrie­bs­bereich des Unternehmens beteiligt. Das Landgericht Bonn (920 Js 54/11 - 27 KLs 5/11) hat ihm den organisierten Vertrieb der Anabolika als einheitliche Tat des Inver­kehr­bringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zugerechnet. Der Bundes­ge­richtshof hat seine Revision verworfen (2 StR 365/12). Die Verwendung von Anabolika zur Leistungs­stei­gerung beim Bodybuilding sei auch als Doping im Sport anzusehen. Der Bundes­ge­richtshof hat die Bezugnahme in § 6 a Abs. 2 Satz 1 AMG auf den zur Tatzeit geltenden Anhang des Übereinkommens gegen Doping vom 16. November 1989, in dem die verbotenen Wirkstoffe aufgeführt sind, gebilligt und sieht darin keinen Verstoß gegen das Bestimmt­heitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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