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Dokument-Nr. 20771

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Bundesgerichtshof Beschluss26.02.2015

Verurteilung eines Gynäkologen wegen heimlicher Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen bestätigtBildaufnahmen verletzen höchst­per­sön­lichen Lebensbereich

Der 4. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Revision eines Frauenarztes verworfen, der vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) u.a. wegen Verletzung des höchst­per­sön­lichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 1.467 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungs­ver­hältnisses in drei Fällen zu einer Gesamt­freiheits­strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Zudem wurde dem Arzt ein Berufsverbot hinsichtlich gynäkologischer Behandlungen für die Dauer von vier Jahren auferlegt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fotografierte oder filmte der Angeklagte in den Jahren 2008 bis Mitte 2011 im Behand­lungs­zimmer seiner Praxis im Rahmen seiner Tätigkeit als nieder­ge­lassener Frauenarzt in einer Vielzahl von Fällen heimlich die gynäkologische Untersuchung seiner Patientinnen, ohne dass für eine bildliche Dokumentation der Untersuchung eine medizinische Notwendigkeit bestand. In drei Fällen führte er zudem medizinisch nicht erforderliche gynäkologische Untersuchungen an Patientinnen durch, wobei er hiervon ebenfalls heimlich Lichtbild- oder Videoaufnahmen fertigte. Die Licht­bild­auf­nahmen und Videos speicherte und katalogisierte er anschließend auf verschiedenen Datenträgern.

Urteil des Landgerichts ist rechts­feh­lerfrei ergangen

Gegen das Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch zwei seiner Patientinnen als Neben­klä­ge­rinnen Revision eingelegt. Der 4. Strafsenat des Bunde­ge­richtshofs hat die Rechtsmittel verworfen, weil die Überprüfung des Urteils weder Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten noch zu seinen Lasten ergeben hat.

§ 201 a StGB (Verletzung des höchst­per­sön­lichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) lautet in Auszügen:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchst­per­sön­lichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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