18.10.2024
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Dokument-Nr. 17546

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Beschluss30.07.2013Bundesgerichtshof4 StR 275/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ 2014, 36Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2014, Seite: 36
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil15.03.2013
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss30.07.2013

Keine gefährliche Körper­ver­letzung bei Verlet­zungsfolge aufgrund Sturzes eines Radfahrers durch Anfahren eines PKWVoraussetzung einer gefährlichen Körper­ver­letzung durch Anfahren mit einem PKW ist Verlet­zungsfolge durch unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Person

Verletzt sich eine Person, weil ein PKW auf sie zufährt und stürzt sie deshalb, liegt dann nicht eine gefährliche Körper­ver­letzung (§ 224 Ans. 1 Nr. 2 StGB) vor, wenn die Verletzung auf dem Sturz beruht. Voraussetzung für das Vorliegen einer gefährlichen Körper­ver­letzung ist, dass die Verletzung durch den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Person verursacht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall fuhr eine psychisch gestörte Frau im November 2011 mit ihrem PKW zwei jugendlichen Zeitungs­aus­trägern, die mit ihren Fahrrädern unterwegs waren, hinterher. Diese versuchten vor der Frau zu fliehen. Im Rahmen der Flucht fuhr die Frau zielgerichtet auf einen der Zeitungs­aus­träger zu, so dass dieser von seinem Fahrrad stürzte und sich Verletzungen zuzog. Das Landgericht Frankenthal sah in diesem Vorfall unter anderem eine gefährliche Körper­ver­letzung seitens der Autofahrerin.

BGH verneinte Vorliegen einer gefährlichen Körper­ver­letzung aufgrund Sturzes durch Anfahren

Der Bundes­ge­richtshof konnte in dem Verhalten der Autofahrerin keine gefährliche Körper­ver­letzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sehen. Wenn eine Person durch ein gezieltes Anfahren mit einem Fahrzeug zu Fall gebracht wird, liege nur dann eine gefährliche Körper­ver­letzung vor, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beein­träch­tigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung ausgelöst wird. Entstehen aber infolge des Sturzes Verletzungen, die nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sind, so liege keine gefährliche Körper­ver­letzung vor. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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