Bundesgerichtshof Beschluss30.07.2013
Keine gefährliche Körperverletzung bei Verletzungsfolge aufgrund Sturzes eines Radfahrers durch Anfahren eines PKWVoraussetzung einer gefährlichen Körperverletzung durch Anfahren mit einem PKW ist Verletzungsfolge durch unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Person
Verletzt sich eine Person, weil ein PKW auf sie zufährt und stürzt sie deshalb, liegt dann nicht eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Ans. 1 Nr. 2 StGB) vor, wenn die Verletzung auf dem Sturz beruht. Voraussetzung für das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung ist, dass die Verletzung durch den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Person verursacht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fuhr eine psychisch gestörte Frau im November 2011 mit ihrem PKW zwei jugendlichen Zeitungsausträgern, die mit ihren Fahrrädern unterwegs waren, hinterher. Diese versuchten vor der Frau zu fliehen. Im Rahmen der Flucht fuhr die Frau zielgerichtet auf einen der Zeitungsausträger zu, so dass dieser von seinem Fahrrad stürzte und sich Verletzungen zuzog. Das Landgericht Frankenthal sah in diesem Vorfall unter anderem eine gefährliche Körperverletzung seitens der Autofahrerin.
BGH verneinte Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung aufgrund Sturzes durch Anfahren
Der Bundesgerichtshof konnte in dem Verhalten der Autofahrerin keine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sehen. Wenn eine Person durch ein gezieltes Anfahren mit einem Fahrzeug zu Fall gebracht wird, liege nur dann eine gefährliche Körperverletzung vor, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung ausgelöst wird. Entstehen aber infolge des Sturzes Verletzungen, die nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sind, so liege keine gefährliche Körperverletzung vor. So habe der Fall hier gelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)