18.10.2024
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Dokument-Nr. 17584

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Beschluss08.10.2013Bundesgerichtshof4 StR 273/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2014, 16Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 16
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Vorinstanz:
  • Landgericht Halle, Urteil18.01.2013
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss08.10.2013

Fehlender Dolmetschereid in der Haupt­ver­handlung begründet Verfah­rens­fehlerVerfah­rens­fehler aufgrund Verstoßes gegen § 189 GVG

Leistet ein Dolmetscher in der Haupt­ver­handlung nicht seinen Eid nach § 189 GVG, so liegt ein Verfah­rens­fehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führen kann. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter vom Landgericht Halle wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Da in der Hauptverhandlung der Dolmetscher aber nicht seinen Eid ableistete bzw. sich auf diesen berief, legte der Angeklagte wegen Vorliegens eines Verfah­rens­fehlers Revision ein.

Aufhebung des Urteils des Landgerichts wegen Vorliegen eines Verfah­rens­fehlers

Der Bundes­ge­richtshof hob das Urteil des Landgerichts auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück, da das Urteil auf einen Verfahrensfehler beruht habe. Nach § 189 GVG müsse ein für die Haupt­ver­handlung beigezogener Dolmetscher den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 GVG) oder, sofern er für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landes­recht­lichen Vorschriften allgemein beeidigt ist, sich auf den geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Dabei handle es sich um eine für die Haupt­ver­handlung vorgeschriebene Förmlichkeit. Deren Beachtung könne nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 274 StPO). Dies sei hier aber nicht möglich gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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