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- NJW 2022, 409Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 409
- NStZ 2022, 298Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2022, Seite: 298
- StV 2022, 444Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2022, Seite: 444
- Landgericht Verden, Urteil14.12.2020, 1 Ks - 146 Js 29357/20 - 112/20
Bundesgerichtshof Urteil09.12.2021
Abwurf von Schottersteinen von einer Brücke auf einen Pkw spricht nicht zwingend für Absicht zur Herüberführung eines UnglücksfallsMögliche Absicht zur Beschädigung des Autodachs richtet sich nicht auf Verwirklichung einer verkehrsspezifischen Gefahr
Der Abwurf von Schottersteinen von einer Brücke auf einen fahrenden Pkw spricht nicht zwingend für die Absicht der Herbeiführung eines Unglückfalls im Sinne von § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB. Denn ist die Absicht des Täters lediglich auf die Beschädigung des Autodachs gerichtet, so richtet sich sein Vorstellungsbild nicht auf die Verwirklichung einer verkehrsspezifischen Gefahr. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Verden im Dezember 2020 einen Angeklagten unter anderem wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hatte von einer Brücke auf ein fahrendes Auto Schottersteine fallen gelassen. Hintergrund der Tat war der Abbau von Frust. Der Angeklagte wollte das Fahrzeugdach beschädigen. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 4.800 €. Gegen die Verurteilung richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie meinte unter anderem, der Angeklagte habe sich auch wegen beabsichtigter Herbeiführung eines Unglücksfalls gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB strafbar gemacht.
Keine Strafbarkeit wegen absichtlicher Herbeiführung eines Unglücksfalls
Der Bundesgerichtshof verneinte die Verwirklichung des Tatbestands des vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in der Variante der beabsichtigten Herbeiführung eines Unglückfalls. Der Tatbestand wäre nur verwirklicht, wenn es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall dadurch herbeizuführen, dass sich die von ihm verursachte konkrete Gefahr verwirklicht. Erforderlich sei stets, dass sich nach der Vorstellung des Täters durch seine Tathandlung eine verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht.
Keine Verwirklichung einer verkehrsspezifischen Gefahr nach Vorstellung des Täters
Eine mögliche Absicht des Angeklagten, durch den Abwurf der Steine lediglich das Dach des Pkw zu beschädigen, erfülle diese Anforderungen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht. Denn dieses Vorstellungsbild habe sich nicht auf die Verwirklichung einer verkehrsspezifischen Gefahr gerichtet, sondern auf die bloße Herbeiführung einer Sachbeschädigung. Der vorgestellte Schadenseintritt sei nicht auf die für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen. Er unterscheide sich vielmehr nicht von einer Sachbeschädigung eines abgestellten Fahrzeugs.
Keine Strafbarkeit wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
Der Bundesgerichtshofs sah zudem keine Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zwar habe der Angeklagte in die Sicherheit des Straßenverkehrs eingegriffen. Der Fahrzeugführer habe aber den Pkw unbeeinträchtigt weiterführen können, so dass es in der Folge nicht zu einer kritischen Verkehrssituation im Sinne eines Beinaheunfalls gekommen sei. Es komme aber eine Strafbarkeit wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Betracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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