23.11.2024
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Dokument-Nr. 26537

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Beschluss04.04.2017Bundesgerichtshof3 StR 524/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2017, 242Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 242
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Vorinstanz:
  • Landgericht Kleve, Urteil25.08.2016, 120 KLs 14/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss04.04.2017

BGH: Erzwungener Zungenkuss kann strafbare sexuelle Nötigung darstellenZungenkuss als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit

Das Erzwingen eines Zungenkusses kann eine strafbare sexuelle Nötigung gemäß § 177 StGB darstellen. Ein solcher stellt eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne von § 184 h Nr. 1 StGB dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Ehemann einer Gaststät­ten­be­treiberin im August 2016 vom Landgericht Kleve unter anderem wegen versuchter sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hintergrund dessen war, dass er den Kopf einer Aushilfe seiner Ehefrau ergriff und versuchte, ihr die Zunge in den Mund zu stecken. Dies konnte sie durch Aufein­an­der­pressen ihrer Lippen und Wegdrehen des Kopfes verhindern. Der Ehemann ließ daraufhin von der Aushilfe ab. Der Ehemann war mit der Verurteilung nicht einverstanden und legte Revision ein.

Zungenkuss als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit

Der Bundes­ge­richtshof folgte zwar der Entscheidung des Landgerichts soweit, dass der erstrebte Zungenkuss als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne von § 184 h Nr. 1 StGB anzusehen sei. Daher könne sich der Angeklagte wegen einer versuchten sexuellen Nötigung strafbar gemacht haben. Da der Angeklagte aber die Tat nur versucht habe, weil das Opfer das Eindringen der Zunge verhindert hatte, habe das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte strafbefreiend von der versuchten Tat zurückgetreten sei. Zwecks Nachholung der Prüfung verwies der Bundes­ge­richtshof den Fall an das Landgericht zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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