15.11.2024
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Dokument-Nr. 1851

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Urteil07.02.2006Bundesgerichtshof3 StR 460/98
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Bundesgerichtshof Urteil07.02.2006

Lebenslange Freiheits­s­trafen wegen gemein­schaft­lichen Mordes an Ehegatten erneut rechtskräftig

Das Landgericht Verden hat die drei Angeklagten K., Th. und M. im Dezember 1997 wegen gemein­schaft­lichen Mordes jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil sie gemeinsam den Ehemann der Angeklagten K. aus niedrigen Beweggründen bzw. aus Habgier getötet haben, da er einer Beziehung der Angeklagten Th. und K. im Wege stand.

Die Revisionen der Angeklagten hat der 3. Strafsenat im Februar 1999 durch Beschluss verworfen. Diese Entscheidung hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht auf die Verfas­sungs­be­schwerden der Angeklagten am 25. Januar 2005 mit der Begründung aufgehoben, dass die Verwerfung einer Verfahrensrüge unzulässig Grundrechte der Beschwer­de­führer verletzt habe.

Der Senat hat die Revisionen der Angeklagten nunmehr erneut verworfen. Er ist jetzt von der Zulässigkeit der Verfahrensrüge ausgegangen, hat sie aber - in Übereinstimmung mit der vom General­bun­des­anwalt schon im ersten Verfah­rens­durchgang geäußerten Rechtsansicht, die er sich schon damals hilfsweise zu eigen gemacht hat - als unbegründet erachtet.

Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, wegen der Dauer des Strafverfahrens die gegen die Angeklagten erkannten lebenslangen Freiheits­s­trafen aufzuheben. Die Verpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Frist zu erledigen, ist nicht in einer Weise verletzt worden, die unter den hier gegebenen Umständen eine Kompensation von besonderen Belastungen der Angeklagten durch ein überlanges Verfahren erforderte.

Allein der Umstand, dass das Revisi­ons­ver­fahren nach Aufhebung durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht ein zweites Mal durchgeführt werden musste, führt nicht zu einer kompen­sa­ti­o­ns­pflichtigen Verfah­rens­ver­zö­gerung. Er ist vielmehr Ausfluss einer rechts­s­taat­lichen Ausgestaltung des Systems von Rechtsbehelfen. Einer jüngeren Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 - Anordnung der Haftentlassung nach 8-jähriger Unter­su­chungshaft) folgt der Senat nicht. Er sieht sich daran auch nicht gebunden, weil dieser Kamme­rent­scheidung keine Rechtsprechung eines Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zugrunde liegt.

Die Dauer des Verfahrens vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat den Strafausspruch ebenfalls nicht gefährdet. Ob in diesem Zeitraum eine ausreichende Förderung des Verfahrens erfolgt ist, konnte der Senat letztlich dahinstehen lassen, da auch eine etwa verzögerliche Bearbeitung angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht zu einer Kompensation hätte Anlass geben können: Die Angeklagten hatten gemein­schaftlich einen Menschen ermordet und damit eines der schwersten Verbrechen begangen, die das Strafgesetzbuch kennt und das zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Zudem waren die Freiheits­s­trafen seit Februar 1999 rechtskräftig. Die Angeklagten befanden sich seither im Strafvollzug. Ihre Situation war nicht mit der Ungewissheit vergleichbar, die bei einem Angeklagten vor rechtskräftigem Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens besteht.

Damit ist die Verurteilung der Angeklagten erneut rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 20/06 des BGH vom 07.02.2006

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