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Dokument-Nr. 34979

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Urteil20.07.2022Bundesgerichtshof3 StR 390/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 2701Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2701
  • NStZ 2022, 346Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2022, Seite: 346
  • StV 2022, 724Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2022, Seite: 724
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Duisburg, Urteil27.05.2021, 51 KLs 122 Js 27/19 - 9/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.07.2022

Im Zusammenhang unerlaubter Bankgeschäfte zurückgezahlte Darle­hens­beträge können nicht eingezogen werdenDarle­hens­beträge stellen Tatobjekte dar

Die im Zusammenhang unerlaubter Bankgeschäfte zurückgezahlte Darle­hens­beträge können nicht nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Denn es handelt sich dabei um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB und nicht um Taterträge, so dass es einer besonderen Vorschrift für den Einzug der Darle­hens­beträge bedarf. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Duisburg einen Angeklagten im Mai 2021 unter anderem wegen unerlaubter Bankgeschäfte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hatte private Darle­hens­verträge abgeschlossen, um somit seinen Lebensunterhalt zu decken. Das Gericht wertete die zurückgezahlten Darle­hens­beträge als Taterträge und ordnete deren Einziehung an. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Unzulässige Einziehung der Darle­hens­beträge

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten. Werden im Rahmen unerlaubter Bankgeschäfte Darlehen gewährt, handele es sich bei den zurückgezahlten Geldbeträgen ebenso wie bei den zuvor überlassenen um Tatobjekte im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB, nicht um Taterträge nach § 73 Abs. 1 StGB. Denn die Darle­hens­beträge seien nicht durch die Tat erlangt worden. Die Einziehung an den Täter zurück­ge­flossener Darle­hens­beträge sei mangels einer einschlägigen Sonder­vor­schrift nicht möglich.

Einziehung der erhalten Zinszahlungen

Nach Auffassungen des Bundes­ge­richtshofs können aber die erhalten Zinsen eingezogen werden, da diese Taterträge darstellen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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