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Dokument-Nr. 2838

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Bundesgerichtshof Urteil11.08.2006

BGH tritt rechts­miss­bräuch­lichem Vertei­di­ger­ver­halten entgegen

Der Bundes­ge­richtshof hat in dem Revisi­ons­ver­fahren gegen vier frühere Mitglieder der „Revolutionären Zellen“ (siehe BGH bestätigt Verurteilung von Links­ter­ro­risten) nunmehr auch das Rechtsmittel des Angeklagten G. verworfen. Damit ist das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 18. März 2004 insgesamt rechtskräftig.

In diesem letzten Verfahren musste sich der Bundes­ge­richtshof mit der Zulässigkeit sog. „unwahrer Protokollrügen“ befassen. Damit wird die Verfahrensrüge eines Verteidigers bezeichnet, der wider besseres Wissen einen Verfah­rens­verstoß behauptet und sich dabei ein Versehen bei der Fassung des Haupt­ver­hand­lungs­pro­tokolls zunutze macht.

Im Fall des Angeklagten G. war behauptet worden, seine Verteidigerin sei während der Vernehmung eines Zeugen nicht im Sitzungssaal gewesen. Dies werde durch das Protokoll bewiesen. Darin war versehentlich der Weggang der Verteidigerin verzeichnet. Die Nachprüfung hat ohne jeden Zweifel ergeben, dass diese tatsächlich anwesend war und sogar zahlreiche Fragen an den Zeugen gestellt hatte. Dies war auch der Revisi­ons­ver­tei­digerin bekannt, wie die Haupt­ver­handlung vor dem Bundes­ge­richtshof ergeben hat.

Eine solche bewusst unwahre Verfahrensrüge wird in der Fachliteratur und insbesondere in Kreisen der Straf­ver­teidiger für zulässig erachtet; teilweise wird sogar ein „Recht oder gar die Pflicht zur Lüge“ aus der Beweiskraft des Protokolls abgeleitet. Hierzu wird in einem Handbuch für Straf­ver­teidiger empfohlen, zur Umgehung „taktloser“ Fragen von Revisi­ons­richtern nach der Wahrheit einen anderen Verteidiger nur für das Revisi­ons­ver­fahren zu beauftragen, der im „Zustand der Unberührtheit gehalten werden könne.“

Der Bundes­ge­richtshof ist dieser Praxis entge­gen­ge­treten. Er hat die wahrheits­widrige Behauptung eines Verfah­rens­fehlers unter Berufung auf das insoweit fehlerhafte Protokoll dann als rechts­miss­bräuchlich missbilligt, wenn der Beschwer­de­führer sicher weiß, dass sich der Fehler unzweifelhaft nicht ereignet hat.

Bei einem Erfolg der Rüge hätte das nach etwa drei Jahren Haupt­ver­handlung ergangene Urteil des Kammergerichts gegen diesen Angeklagten aufgehoben und die Verhandlung wiederholt werden müssen, obwohl das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden war.

Erläuterungen

Vorinstanz: Kammergericht in Berlin – Urteil vom 18. März 2004 - 2 StE 11/00-2

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 115/06 des BGH vom 11.08.2006

der Leitsatz

StPO vor § 1, § 274

1. Ein Beschwer­de­führer, der bewusst wahrheitswidrig einen Verfah­rens­verstoß behauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft, handelt rechts­miss­bräuchlich; seine Rüge ist unzulässig.

2. Dies gilt auch, wenn er das sichere Wissen von der Unwahrheit erst nachträglich erlangt, die Rüge jedoch gleichwohl weiterverfolgt.

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