19.10.2024
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Dokument-Nr. 2624

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Urteil29.06.2006Bundesgerichtshof3 StR 284/05
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Bundesgerichtshof Urteil29.06.2006

BGH bestätigt Verurteilung von Links­ter­ro­ristenRevisi­ons­ver­handlung gegen zwei Mitglieder der Berliner "Revolutionären Zellen"

Das Kammergericht in Berlin hatte fünf frühere Mitglieder einer "Revolutionären Zelle (RZ)" wegen Rädels­füh­rer­schaft bzw. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereini-gung, wegen Herbeiführens einer Spreng­stof­f­ex­plosion u. a. nach einer Haupt­ver­hand­lungsdauer von annähernd drei Jahren am 18.3.2004 zu Freiheits­s­trafen zwischen zwei Jahren und zehn Monaten und vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Angeklagten gehörten seit mindestens 1985 einer in Berlin gebildeten "Revolutionären Zelle" an, die aus Sicher­heits­gründen zunächst in zwei getrennte Gruppen aufgeteilt war, jedoch gemeinsam agierte. Gegenstand der Verurteilung waren unter anderem die Schuss­waf­fe­n­an­schläge auf den Leiter der Auslän­der­behörde Harald Hollenberg am 28.10.1986 und auf den Vorsitzenden eines Senates für Asylsachen am Bundes­ver­wal­tungs­gericht Dr. Korbmacher am 1.9.1987 sowie die Spreng­stof­f­an­schläge auf die Zentrale Sozia­l­hil­fe­stelle für Asylbewerber am 6.2.1987 und auf die Siegessäule am 15.1.1991. Das Verfahren ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Beweisführung weitgehend auf der Aussage eines Kronzeugen beruht. Nach einem Spreng­stoff­die­bstahl waren die Ermitt­lungs­be­hörden auf die Spur des weiteren früheren Mitglieds der Revolutionären Zellen, T. M., gestoßen und konnten diesen als Kronzeugen gewinnen.

Der als Rädelsführer verurteilte Angeklagte Schindler hat sein Urteil akzeptiert. Die vier anderen Angeklagten haben Revision eingelegt. Die Rechtsmittel der Angeklagten B. und H. hat der 3. Strafsenat bereits am 20. April 2006 durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Dagegen wurde über die Revisionen der Angeklagten E. und G. auf Antrag des General­bun­des­anwalts in öffentlicher Sitzung verhandelt. Beide Beschwer­de­führer machten mit ihren Revisionen u. a. und insoweit unter Berufung auf die ursprüngliche Fassung des Haupt­ver­hand­lungs­pro­tokolls jeweils geltend, dass ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ohne ihre Verteidiger stattgefunden habe. Insoweit war das Protokoll später berichtigt worden, was die Beschwer­de­führer für unbeachtlich gehalten haben.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Angeklagten E. am gleichen Tage verworfen, weil das ursprüngliche Protokoll widersprüchlich und damit nicht beweiskräftig war. Es durfte ohne weiteres berichtigt werden.

Die Beratung über die Revision des Angeklagten G. dauert noch an. Der Senat wird am 11. August 2006 die Haupt­ver­handlung fortsetzen.

Erläuterungen
Vorinstanz

Kammergericht in Berlin – Urteil vom 18. März 2004 - 2 StE 11/00-2

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 95/06 des BGH vom 29.06.2006

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