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Dokument-Nr. 20671

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Urteil16.10.2014Bundesgerichtshof3 StR 268/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2015, 14Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 14
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil06.11.2013
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.10.2014

Herstellung und Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum ist strafbarStrafbarkeit nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungs­mittel­gesetzes

Wer zum Eigenkonsum Cannabis anbaut, kann sich wegen Besitzes und der Herstellung von Betäu­bungs­mitteln gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungs­mittel­gesetzes (BtMG) strafbar machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall baute ein Mann auf Maisfeldern ausschließlich zum Eigenkonsum Cannabis an. Bei einer Durchsuchung wurden Canna­bis­pflanzen mit einem Gesamtgewicht von 5.030 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von ca. 1,79 % sichergestellt. Zudem wurden im Anwesen des Mannes abgeerntetes und getrocknetes Marihuana entdeckt. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Mann aufgrund dessen wegen des Besitzes von Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und dem Anbau von Betäu­bungs­mitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Gegen diese Verurteilung richtete sich die Revision der Staats­an­walt­schaft.

Strafbarkeit wegen Besitzes von Cannabis aufgrund des Anbaus der Pflanzen

Der Bundes­ge­richtshof entschied zum Fall, dass sich der Mann zum einen aufgrund des auf den Maisfeldern angepflanzten Cannabis wegen Besitzes von Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) strafbar gemacht hat. Der Straftatbestand des Anbaus von Betäu­bungs­mitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) sei dahinter zurückgetreten.

Strafbarkeit wegen Herstellung von Cannabis

Hinsichtlich des im Anwesen des Mannes aufgefundenen, bereits abgeernteten und getrockneten Marihuanas habe er sich wegen Herstellung von Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) strafbar gemacht, so der Bundes­ge­richtshof. Denn er habe das Cannabis verbrauchsfähig gemacht. Der Straftatbestand des Besitzes von Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge sei dahinter zurückgetreten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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