Dokument-Nr. 20671
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- NStZ-RR 2015, 14Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 14
- Landgericht Koblenz, Urteil06.11.2013
Bundesgerichtshof Urteil16.10.2014
Herstellung und Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum ist strafbarStrafbarkeit nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes
Wer zum Eigenkonsum Cannabis anbaut, kann sich wegen Besitzes und der Herstellung von Betäubungsmitteln gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) strafbar machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall baute ein Mann auf Maisfeldern ausschließlich zum Eigenkonsum Cannabis an. Bei einer Durchsuchung wurden Cannabispflanzen mit einem Gesamtgewicht von 5.030 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von ca. 1,79 % sichergestellt. Zudem wurden im Anwesen des Mannes abgeerntetes und getrocknetes Marihuana entdeckt. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Mann aufgrund dessen wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und dem Anbau von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Gegen diese Verurteilung richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Strafbarkeit wegen Besitzes von Cannabis aufgrund des Anbaus der Pflanzen
Der Bundesgerichtshof entschied zum Fall, dass sich der Mann zum einen aufgrund des auf den Maisfeldern angepflanzten Cannabis wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) strafbar gemacht hat. Der Straftatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) sei dahinter zurückgetreten.
Strafbarkeit wegen Herstellung von Cannabis
Hinsichtlich des im Anwesen des Mannes aufgefundenen, bereits abgeernteten und getrockneten Marihuanas habe er sich wegen Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) strafbar gemacht, so der Bundesgerichtshof. Denn er habe das Cannabis verbrauchsfähig gemacht. Der Straftatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sei dahinter zurückgetreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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