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- FamRZ 2017, 406Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 406
- NJW-Spezial 2017, 89Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 89
- NStZ 2017, 401Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2017, Seite: 401
- Landgericht Verden, Urteil25.01.2016, 3 KLs 6/15
Bundesgerichtshof Beschluss13.10.2016
BGH: Kinder müssen sterbendem Elternteil trotz zerrütteter Familienverhältnisse aufgrund Zusammenlebens mit Elternteil helfenBei Nichtergreifen von Hilfsmaßnahmen kann Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassung bestehen
Leben die Kinder zusammen mit den Eltern in einem Haushalt, ergeben sich allein daraus gemäß § 1618 a BGB gegenseitige Schutzpflichten. Dies gilt auch dann, wenn die Familienverhältnisse zerrüttet sind. Ergreift ein Kind daher keine Hilfsmaßnahmen zur Rettung der sterbenden Mutter, kann es sich wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar machen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter vom Landgericht Verden im Januar 2016 wegen Totschlags durch Unterlassen verurteilt. Die Tochter lebte mit ihrer Mutter zusammen in einem Haushalt. Die Tochter legte gegen die Verurteilung Revision ein. Sie führte an aufgrund der zerrütteten Familienverhältnisse nicht garantenpflichtig gewesen zu sein. Familiäre Schutzpflichten haben nicht bestanden.
Zusammenleben mit Mutter begründete Schutzpflichten
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Tochter zurück. Sie habe sich wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht, weil sie gemäß § 13 Abs. 1 StGB garantenpflichtig gewesen sei. Die Garantenstellung der Tochter folge aus der Schutzpflicht, die sie als Tochter gegenüber ihrer mit ihr im Haushalt lebenden Mutter innegehabt habe. Nach § 1618 a BGB seien Eltern und Kinder einander Bestand und Rücksicht schuldig. Dieser zivilrechtliche Grundsatz gelte ebenfalls im Strafrecht.
Zerrüttung der Familienverhältnisse unerheblich
Ob die Art der familiären Beziehung im vorliegenden Fall ein gegenseitiges Vertrauen auf Beistand gerechtfertigt habe und diese von gegenseitiger Zuneigung und gegenseitigem Respekt getragen gewesen sei, sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs angesichts des Zusammenlebens mit der Mutter unerheblich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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