21.11.2024
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Dokument-Nr. 25801

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Beschluss13.10.2016Bundesgerichtshof3 StR 248/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 406Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 406
  • NJW-Spezial 2017, 89Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 89
  • NStZ 2017, 401Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2017, Seite: 401
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Vorinstanz:
  • Landgericht Verden, Urteil25.01.2016, 3 KLs 6/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss13.10.2016

BGH: Kinder müssen sterbendem Elternteil trotz zerrütteter Familien­verhältnisse aufgrund Zusammenlebens mit Elternteil helfenBei Nichtergreifen von Hilfsmaßnahmen kann Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassung bestehen

Leben die Kinder zusammen mit den Eltern in einem Haushalt, ergeben sich allein daraus gemäß § 1618 a BGB gegenseitige Schutzpflichten. Dies gilt auch dann, wenn die Familien­verhältnisse zerrüttet sind. Ergreift ein Kind daher keine Hilfsmaßnahmen zur Rettung der sterbenden Mutter, kann es sich wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar machen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter vom Landgericht Verden im Januar 2016 wegen Totschlags durch Unterlassen verurteilt. Die Tochter lebte mit ihrer Mutter zusammen in einem Haushalt. Die Tochter legte gegen die Verurteilung Revision ein. Sie führte an aufgrund der zerrütteten Famili­en­ver­hältnisse nicht garan­ten­pflichtig gewesen zu sein. Familiäre Schutzpflichten haben nicht bestanden.

Zusammenleben mit Mutter begründete Schutzpflichten

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Tochter zurück. Sie habe sich wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht, weil sie gemäß § 13 Abs. 1 StGB garan­ten­pflichtig gewesen sei. Die Garan­ten­stellung der Tochter folge aus der Schutzpflicht, die sie als Tochter gegenüber ihrer mit ihr im Haushalt lebenden Mutter innegehabt habe. Nach § 1618 a BGB seien Eltern und Kinder einander Bestand und Rücksicht schuldig. Dieser zivilrechtliche Grundsatz gelte ebenfalls im Strafrecht.

Zerrüttung der Famili­en­ver­hältnisse unerheblich

Ob die Art der familiären Beziehung im vorliegenden Fall ein gegenseitiges Vertrauen auf Beistand gerechtfertigt habe und diese von gegenseitiger Zuneigung und gegenseitigem Respekt getragen gewesen sei, sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs angesichts des Zusammenlebens mit der Mutter unerheblich.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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