21.11.2024
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Dokument-Nr. 25594

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Urteil27.10.2015Bundesgerichtshof3 StR 218/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 260Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 260
  • NStZ 2016, 666Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2016, Seite: 666
  • StV 2016, 492Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2016, Seite: 492
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Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil25.02.2015, 111 Js 139461/14 - 2 KLs
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.10.2015

BGH: Keine strafbare Vorbereitung einer schweren staats­ge­fähr­denden Gewalttat gegen Syrien bei Waffen­un­ter­richtung zum Schutz der Familie vor AngriffenWaffen­un­ter­richtung nicht auf Beein­träch­tigung des Bestands oder der Sicherheit des Staates Syrien gerichtet

Lässt sich eine Frau in Syrien, die mit einer terroristischen Vereinigung sympathisiert, von ihrem Ehemann im Gebrauch von Waffen unterrichten, um sich und ihre Kinder vor Angriffen staatlicher Streitkräfte zu schützen, so liegt keine Vorbereitung einer schweren staats­ge­fähr­denden Gewalttat gemäß § 89 a StGB vor. Insofern zielt die Waffen­un­ter­richtung nicht auf die Beein­träch­tigung des Bestands oder der Sicherheit des Staates Syrien. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Mutter zweier minderjähriger Töchter im Mai 2014 aus Syrien zurückkehrte, wurde sie unter anderem wegen Vorbereitung einer staats­ge­fähr­denden Gewalttat angeklagt. Hintergrund dessen war, dass sich die Frau von ihrem Ehemann im Gebrauch von Waffen unterrichten ließ. Die Frau sympathisierte mit einer terroristischen Vereinigung, deren Ziel die Errichtung eines Gottesstaates in Syrien war. Aufgrund der kriegerischen Ausein­an­der­set­zungen wechselte die Frau zusammen mit ihren Kindern mehrfach den Wohnort, um Kampfhandlungen aus dem Weg zu gehen. Die Waffen­un­ter­richtung diente dazu, notfalls im Falle eines Angriffs staatlicher Streitkräfte sich verteidigen zu können. An aktiven Kampfhandlungen nahm die Frau nicht teil. Die Frau kehrte nach Deutschland zurück, da die Gefahr für sich und ihre Töchter in Syrien zu groß wurde.

Landgericht verneint Strafbarkeit

Das Landgericht München I verneinte eine Strafbarkeit. Es führte vor allem an, dass die Waffen­un­ter­richtung lediglich zu Vertei­di­gungs­zwecken geschehen sei. Gegen diese Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls strafbare Vorbereitung einer schweren staats­ge­fähr­denden Gewalttat

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Staats­an­walt­schaft zurück. Die Angeklagte habe sich nicht wegen Vorbereitung einer schweren staats­ge­fähr­denden Gewalttat gemäß § 89 a StGB strafbar gemacht. Zwar habe sich die Angeklagte im Gebrauch von Schusswaffen unterrichten lassen. Jedoch sei dies nicht mit dem Ziel der Beein­träch­tigung des Bestands oder der Sicherheit des Staates Syrien geschehen.

Keine Staats­ge­fährdung bei Waffen­un­ter­richtung zu Vertei­di­gungs­zwecken

Bei in erster Linie der Verteidigung und dem Schutz der eigenen physischen Existenz dienenden Handlungen von sich im Gebiet eines bewaffneten Konflikts aufhaltenden Zivilperson, die primär einen rein defensiven Charakter aufweisen und allenfalls mittelbar gegen die staatliche Ordnung gerichtet sei, liege nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs keine Vorbereitung einer schweren staats­ge­fähr­denden Gewalttat vor. Zwar habe die Angeklagte mit einer terroristischen Vereinigung sympathisiert, sie habe aber nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Sie habe lediglich ihr eigenes und das Leben ihrer Töchter schützen wollen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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