Bundesgerichtshof Urteil10.06.2015
BGH: Keine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aufgrund Tatprovokation durch verdeckte ErmittlerRechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch verdeckte Ermittler begründet Verfahrenshindernis
Kommt es nur deshalb zu einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, weil verdeckte Ermittler die Tat durch massives Drängen provozieren, so führt dies zu einem Verfahrenshindernis. Eine Strafbarkeit ist daher aufgrund der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation nicht gegeben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines gewissen Anfangsverdachts in Bezug auf Drogendelikte wurde gegen den einschlägig vorbestraften Besitzer einer Bar im Dezember 2010 eine verdeckte Ermittlung angeordnet. Zwei verdeckte Ermittler begannen daraufhin ab Januar 2011 Kontakt zum Barbesitzer aufzunehmen. Nachdem dies gelungen und intensiviert wurde, drängten die verdeckten Ermittler ab Anfang April 2011 den Barbesitzer massiv zur Vermittlung von Drogenlieferanten. Dieser konnte sich zunächst erfolgreich dem Drängen mit der Begründung, er wolle mit solchen Dingen nichts mehr zu tun haben, erwehren. Die verdeckten Ermittler gaben sich damit nicht zufrieden. Sie drängten den Barbesitzer wiederholt zur Vermittlung von Kontakten ins Drogenmilieu und führten an, dass ihnen andernfalls der Tod durch angeblich serbische Kriminelle drohe. Dies führte schließlich dazu, dass der Barbesitzer versuchte Kontakte herzustellen, um seinen "Freunden" zu helfen. Nachdem dies nach einigen Mühen gelungen war und es zum Verkauf von Drogen kam, wurde der Barbesitzer von der Staatsanwaltschaft angeklagt.
Landgericht bejaht Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Das Landgericht Bonn verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Es berücksichtigte dabei aber strafmildernd, dass der Anstoß für das Drogengeschäft von den beiden verdeckten Ermittlern ausging. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.
Bundesgerichtshof verneint Strafbarkeit aufgrund rechtsstaatswidriger Tatprovokation
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es liege nach Ansicht der Bundesrichter eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vor. Das Verhalten der verdeckten Ermittler habe die durch den Grundsatz des fairen Verfahrens und des Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen überschritten (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sei die Aufklärung von Straftaten und nicht deren Herbeiführung. Der Einsatz der verdeckten Ermittler habe sich nicht auf eine weitgehend passive Strafermittlung beschränkt, sondern stelle sich als eine massive aktive Einwirkung auf den Angeklagten dar. Die Tathandlung des Angeklagten sei davon geprägt und bestimmt worden, den verdeckten Ermittlern einen Gefallen zu tun. Sein Handeln habe zu keinem Zeitpunkt auf eigenem Antrieb beruht und sei auch nicht auf Gewinnstreben zurückzuführen gewesen.
Tatprovokation durch verdeckte Ermittler begründet Verfahrenshindernis
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs führe die Tatprovokation der verdeckten Ermittler zu einem Verfahrenshindernis. Eine Lösung über die Strafzumessung in Form einer Strafmilderung komme seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23.10.2014 (AZ.: 54648/09) nicht mehr in Betracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)