15.11.2024
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Dokument-Nr. 28055

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Urteil04.07.2018Bundesgerichtshof2 StR 485/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JR 2019, 205Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 2019, Seite: 205
  • NJW-Spezial 2018, 697Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 697
  • StV 2018, 801Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2018, Seite: 801
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Vorinstanz:
  • Landgericht Stralsund, Urteil17.07.2017
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.07.2018

BGH: Von Polizeibeamten auf Gerichtsflur zufällig mitgehörtes Gespräch zwischen Anwalt und Beschuldigtem kann verwertet werdenKeine Verletzung der Vertraulichkeit der Ver­teidiger­kommuni­kation durch Straf­verfolgungs­behörden

Wird ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt zufällig von einem Polizeibeamten auf einen Gerichtsflur mitgehört, so unterliegt das Wahrgenommene nicht einem Beweis­verwertungs­verbot. Eine Verletzung der Vertraulichkeit der Ver­teidiger­kommuni­kation durch Straf­verfolgungs­behörden liegt in diesem Fall nicht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann wurde im Juli 2017 vom Landgericht Stralsund wegen Vergewaltigung einer Frau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Mann hatte die Frau mit dem Finger penetriert und dabei Gewalt angewendet. Die Verurteilung stützte das Gericht unter anderem auf eine Zeugenaussage eines Polizeibeamten. Dieser hatte anlässlich eines Haftprü­fungs­termins auf dem Gerichtsflur zufällig ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger mitgehört, wobei der Beschuldigte äußerte, dass "so'n bisschen mit dem Finger" keine Vergewaltigung sei. Der Beschuldigte hielt die Verwertung der Aussage für unzulässig, da die Kommunikation zwischen einem Beschuldigten und seinem Anwalt geschützt sei. Er legte daher gegen die Verurteilung Revision ein.

Aussage des Polizeibeamten unterliegt keinem Beweis­ver­wer­tungs­verbot

Der Bundes­ge­richtshof wies die Revision des Beschuldigten zurück. Zwar sei die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger rechtlich geschützt. Die Vertei­di­ger­kom­mu­ni­kation dürfe insbesondere nicht staatlich überwacht werden. So habe der Fall hier aber nicht gelegen. Die Vertraulichkeit der Vertei­di­ger­kom­mu­ni­kation werde nicht durch Straf­ver­fol­gungs­organe verletzt, wenn sich der Beschuldigte in Anwesenheit von Ermitt­lungs­beamten gegenüber dem Verteidiger in einer Weise äußert, dass dies ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Die von dem anwesenden Polizeibeamten wahrgenommenen Äußerungen könne daher im Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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