24.11.2024
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Dokument-Nr. 26229

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Beschluss15.12.2016Bundesgerichtshof2 StR 379/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2017, 88Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 88
  • StV 2017, 653Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2017, Seite: 653
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Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil22.03.2016
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss15.12.2016

BGH: Unbewiesene Straftaten dürfen Angeklagten nicht zum Nachteil gereichenVermutete weitere Straftaten dienen nicht als Indiz für weitere Tatbegehung

Werden dem Angeklagten weitere unbewiesene Straftaten vorgeworfen, so darf das Tatgericht aus diesen Vorwürfen keine Schluss­fol­ge­rungen zum Nachteil des Angeklagten ziehen. Insbesondere dienen vermutete weitere Straftaten nicht als Indiz für eine weitere Tatbegehung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Angeklagten vorgeworfen im Mai 2015 einen 85-jährigen Mann in seiner Wohnung überfallen, gefesselt und beraubt zu haben. Das Landgericht Wiesbaden sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte der Täter war. Es begründete dies unter anderem damit, dass sich der Angeklagte in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Die schwierige finanzielle Situation des Angeklagten meinte das Landgericht darin zu erkennen, dass ihm weitere Raubüberfälle auf Tankstellen und Spielotheken vorgeworfen wurden. Eine Verurteilung gab es aber nicht. Gegen die Verurteilung des Landgerichts legte der Angeklagte Revision ein.

Unbewiesene Straftaten dürfen Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es habe aus der Tatsache, dass dem Angeklagten unbewiesene weitere Verbrechen zur Last gelegt wurden, Schluss­fol­ge­rungen zu seinem Nachteil gezogen. Es habe den Verdacht der Begehung weiterer Raubüberfälle in seiner Würdigung einbezogen. Dies sei unzulässig. Der bloße Verdacht der Begehung weiterer Taten könne für den Nachweis der konkret abzuurteilenden Tat keine Indizwirkung entfalten.

Zurückweisung des Falls ans Landgericht

Der Fall wurde vom Bundes­ge­richtshof zur Neuverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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