24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 21677

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.06.2015

BGH: Private Nutzung des Handys durch Richterin während Zeugen­ver­nehmung begründet Besorgnis der BefangenheitMangelndes Interesse an Beweisaufnahme lässt Festlegung auf bestimmtes Ergebnis befürchten

Nutzt eine Richterin während einer Zeugen­ver­nehmung innerhalb eines Strafprozesses privat ihr Handy, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 1 StPO. Denn es ist zu befürchten, dass sich die Richterin aufgrund des mangelnden Interesses an der Haupt­ver­handlung bereits auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Innerhalb eines Strafprozesses vor dem Landgericht Frankfurt am Main kam es am vierten Verhandlungstag zu einer Zeugen­ver­nehmung. Da zu diesem Zeitpunkt die erwartete Sitzungszeit bereits deutlich überschritten war, nutzte eine Richterin ihr Handy, um einen stummen Anruf von zu Hause sowie eine SMS-Anfrage bezüglich der Kinderbetreuung zu beantworten. Die Richterin wurde daraufhin von mehreren Angeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es sei der Eindruck entstanden, dass sich die Richterin mangels Interesses an der Zeugen­ver­nehmung schon auf ein Ergebnis festgelegt habe.

Landgericht weist Befan­gen­heits­antrag zurück

Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Befan­gen­heits­antrag zurück. Seiner Ansicht nach sei die Aufmerksamkeit der Richterin nicht so sehr eingeschränkt gewesen, dass sie nicht zuverlässig die Zeugen­ver­nehmung aufgenommen und richtig gewürdigt habe. Das Verfassen einer Kurzmitteilung erfordere keine besonderen Anforderungen an die Konzentration eines Richters. Gegen diese Entscheidung wandten sich die Angeklagten.

Bundes­ge­richtshof bejaht Besorgnis der Befangenheit

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ein Richter könne gemäß § 24 Abs. 2 StPO abgelehnt werden, wenn aus Sicht des Angeklagten Grund zur Annahme bestehe, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvor­ein­ge­nom­menheit störend beeinflussen könne. So habe der Fall hier gelegen.

Mangelndes Interesse an Beweisaufnahme lässt Festlegung auf bestimmtes Ergebnis befürchten

Die private Nutzung des Handys habe Anlass zur Befürchtung gegeben, so der Bundes­ge­richtshof, dass sich die Richterin mangels Interesse an der Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt habe. Die Richterin habe sich nicht nur gezielt abgelenkt, und dadurch ihre Fähigkeit beeinträchtigt, die Beweisaufnahme zuverlässig in sich aufzunehmen und zu würdigen. Sie habe vielmehr noch zu erkennen gegeben, dass sie bereit sei, während der Haupt­ver­handlung privat zu kommunizieren und diese Kommunikation über die ihr obliegenden dienstlichen Pflichten zu stellen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21677

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI