14.11.2024
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Dokument-Nr. 16784

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Urteil08.08.1969Bundesgerichtshof2 StR 171/69
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHSt 23, 46Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 23, Seite: 46
  • DÖV 1969, 681Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 1969, Seite: 681
  • MDR 1969, 939Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1969, Seite: 939
  • NJW 1969, 1770Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1969, Seite: 1770
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.08.1969

Laepple-Urteil: Sitzstreik auf Straßen­bahn­schienen: Psychisch vermittelter Zwang kann Gewalt im Sinne der Nötigung darstellenPsychische Einwirkung muss aber von einigem Gewicht sein

Wird ein Straßen­bahn­fahrer durch einen Sitzstreik am Weiterfahren gehindert, so liegt eine durch psychischen Zwang vermittelte Gewaltanwendung im Sinne der Nötigung (§ 240 StGB) vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs aus dem Jahr 1969 hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es im Oktober 1966 in Köln zu einem rechtswidrigen Sitzstreik von Studenten und Schülern. Sie blockierten mittels ihrer Sitzblockade den Straßen­bahn­verkehr an einer Kreuzung und wollten damit gegen eine Preiserhöhung der Kölner Verkehrs­be­triebe protestieren. Nachfolgend musste sich der Bundes­ge­richtshof damit beschäftigen, ob das Verhalten der Protestler eine Gewaltanwendung im Sinne des § 240 StGB darstellte.

Sitzblockade stellte Gewaltanwendung dar

Der Bundes­ge­richtshof stellte fest, dass ein gewaltsames Handeln der Studenten und Schüler im Sinne der Nötigung vorlag. Denn die Protestler, die den Straßen­bahn­verkehr durch ihren Sitzstreik blockieren wollten, nötigten die Führer der Straßenbahn mit Gewalt, ihr Fahrzeug anzuhalten.

Fehlende Anwendung körperlicher Gewalt unerheblich

Dabei habe es nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs keine Rolle gespielt, dass die Protestler die Straßenbahn nicht durch unmittelbaren Einsatz von körperlicher Gewalt zum Stehen brachten, sondern nur durch einen psychischen Zwang die Weiterfahrt verhinderten. Entscheidend sei lediglich, dass die ausgeübte psychische Einwirkung von einigem Gewicht ist. Dies sei hier der Fall gewesen. Stellt sich ein Mensch der Bahn auf den Schienen entgegen, so liege darin ein für den Fahrer unwider­steh­licher Zwang. Denn er muss anhalten, um nicht einen Totschlag zu begehen. Diese Zwangswirkung werde durch einen massierten Einsatz vieler Personen auf dem Gleiskörper noch gesteigert.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1969 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile, die Rechts­ge­schichte geschrieben haben".

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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