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Dokument-Nr. 27108

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Beschluss06.02.2018Bundesgerichtshof2 StR 163/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 377Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 377
  • NStZ 2018, 671Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2018, Seite: 671
  • NStZ-RR 2018, 219Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 219
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Erfurt, Urteil02.06.2016, 176 Js 26015/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss06.02.2018

BGH: Unterlassene Belehrung über Möglichkeit der Pflicht­verteidiger­bestellung begründet kein Beweis­verwertungs­verbotKein Vorliegen eines gravierenden Verfah­rens­ver­stoßes

Die unterlassene Belehrung über die Möglichkeit der Bestellung eines Pflicht­ver­tei­digers gemäß § 136 Abs. 1 Satz 5 der Straf­pro­zess­ordnung (StPO) führt nicht zu einem Beweis­verwertungs­verbot. Denn darin liegt kein gravierender Verfah­rens­verstoß, wie etwa bei der unterlassenen Belehrung über die Möglichkeit einen Straf­ver­teidiger zu kontaktieren (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundes­ge­richtshof Anfang des Jahres 2018 in einem Mordprozess darüber entscheiden, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, wenn im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung nicht darüber belehrt wird, dass dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Das Landgericht Erfurt hatte dies verneint und den Angeklagten verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Kein Beweis­ver­wer­tungs­verbot aufgrund unterlassener Belehrung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Zwar sei die notwendige Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO nicht erfolgt. Daraus folge aber kein Beweis­ver­wer­tungs­verbot. Dies könne nur bei gravierenden Verfah­rens­ver­stößen angenommen werden, wie etwa bei der Verletzung der Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einen Straf­ver­teidiger zu kontaktieren. Die Verletzung der Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit der Bestellung eines Pflicht­ver­tei­digers trete dahinter in ihrer Bedeutung zurück. Denn im ersteren Fall werde die Zugangs­mög­lichkeit zu einem Verteidiger grundsätzlich erschwert. Damit seien die Regelungen über die Bestellung eines Pflicht­ver­tei­digers, die nicht absolut gelten und vom Vorliegen der in § 140 StPO genannten Voraussetzungen abhängig seien, nicht vergleichbar.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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