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- NJW-Spezial 2018, 377Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 377
- NStZ 2018, 671Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2018, Seite: 671
- NStZ-RR 2018, 219Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 219
- Landgericht Erfurt, Urteil02.06.2016, 176 Js 26015/14
Bundesgerichtshof Beschluss06.02.2018
BGH: Unterlassene Belehrung über Möglichkeit der Pflichtverteidigerbestellung begründet kein BeweisverwertungsverbotKein Vorliegen eines gravierenden Verfahrensverstoßes
Die unterlassene Belehrung über die Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 136 Abs. 1 Satz 5 der Strafprozessordnung (StPO) führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Denn darin liegt kein gravierender Verfahrensverstoß, wie etwa bei der unterlassenen Belehrung über die Möglichkeit einen Strafverteidiger zu kontaktieren (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof Anfang des Jahres 2018 in einem Mordprozess darüber entscheiden, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, wenn im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung nicht darüber belehrt wird, dass dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Das Landgericht Erfurt hatte dies verneint und den Angeklagten verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.
Kein Beweisverwertungsverbot aufgrund unterlassener Belehrung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Zwar sei die notwendige Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO nicht erfolgt. Daraus folge aber kein Beweisverwertungsverbot. Dies könne nur bei gravierenden Verfahrensverstößen angenommen werden, wie etwa bei der Verletzung der Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Die Verletzung der Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers trete dahinter in ihrer Bedeutung zurück. Denn im ersteren Fall werde die Zugangsmöglichkeit zu einem Verteidiger grundsätzlich erschwert. Damit seien die Regelungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers, die nicht absolut gelten und vom Vorliegen der in § 140 StPO genannten Voraussetzungen abhängig seien, nicht vergleichbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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