Dokument-Nr. 26350
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- NJW 2018, 245Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 245
- Landgericht Aachen, Urteil10.11.2016, 67 KLs 17/16
Bundesgerichtshof Beschluss16.11.2017
BGH: Mit Gewalt erzwungenes Dulden des Geldabhebens an Geldautomaten durch den Täter stellt keinen Raub darVorliegen einer strafbaren räuberischen Erpressung
Zwingt ein Täter mit Gewalt einen Bankkunden nach Eingabe der Geheimzahl dazu, die Abhebung von Geld durch den Täter zu dulden, liegt kein Raub gemäß § 249 StGB vor. Vielmehr besteht eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter im November 2016 vom Landgericht Aachen wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Angeklagte im März 2016 den Kunden einer Sparkasse von einem Geldautomaten weggestoßen hatte, nachdem der Kunden seine Bankkarte in den Automaten eingeschoben und seine Geheimnummer eingegeben hatte. Der Angeklagte wählte anschließend einen Betrag von 500 Euro und nahm das vom Geldautomaten ausgegebene Geld an sich. Der Angeklagte legte gegen die Verurteilung Revision ein.
Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung
Der Bundesgerichtshof sah in dem Verhalten des Angeklagten keinen Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB. Denn dazu fehle es an einer Wegnahme der Geldscheine. Die Wegnahme setze unter anderem den Bruch fremden Gewahrsams voraus. Dies liege vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben werde. Werde ein Geldautomat technisch ordnungsgemäß bedient, erfolge die tatsächliche Geldausgabe mit dem Willen des Geldinstituts. Dessen Gewahrsam werde also nicht gebrochen. Da weiterhin auch der Bankkunde keinen Gewahrsam an den Geldscheinen begründet habe, habe der Angeklagte diesen auch nicht brechen können. Der Angeklagte habe sich aber wegen räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB strafbar gemacht. Die Gewaltanwendung sei in dem Wegstoßen des Bankkunden zu sehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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