18.10.2024
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Dokument-Nr. 23732

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Urteil13.01.2016Bundesgerichtshof2 StR 148/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 1398Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1398
  • NJW-Spezial 2016, 217Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 217
  • NStZ 2016, 523Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2016, Seite: 523
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil17.11.2014, 5/12 Kls 7210 Js 210066/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.01.2016

BGH: Strafbarkeit des Schulsekretärs wegen Bestechlichkeit aufgrund Abschluss von Schein­ge­schäften zwecks Erhalt von Provi­si­ons­zah­lungenFaktische Ent­scheidungs­befugnis über Bestellungen begründet Amts­träger­eigenschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB des Schulsekretärs

Ist ein Schulsekretär faktisch befugt über Bestellungen selbstständig zu entscheiden, so gilt er als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB. Schließt er daher Scheingeschäfte mit einem Zulieferer ab, um dadurch Provi­si­ons­zah­lungen zu erhalten, macht er sich wegen Bestechlichkeit im Amt gemäß § 332 StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schulsekretär einer weiterführenden beruflichen Schule war nach der internen Aufga­ben­ver­teilung allein für das Bestellen diverser Verbrauchs­mittel, wie zum Beispiel Drucker, Toner, Büroartikel und Hygieneartikel, und deren Bezahlung zuständig. Er schloss zwar nicht selbst die Verträge ab oder wies Zahlungen an. Dafür war vielmehr die Unterschrift eines Mitglieds der Schulleitung oder des Kollegiums der Schule erforderlich. Er prüfte aber selbständig den Bedarf, bereitete Bestellungen vor, nahm Lieferungen an, prüfte die Rechnungen und bereitete Zahlungs­vorgänge vor. Im Mai 2009 vereinbarte der Schulsekretär mit einem Zulieferer, dass er für jede künftige Bestellung beim Zulieferer eine Provision erhalte. Dies sollte vor allem auch dann gelten, wenn eine Lieferung tatsächlich gar nicht erfolgt. Entsprechend dieser Vereinbarung erhielt der Schulsekretär für mehrere Bestellungen in dem Zeitraum von Mai 2009 bis November 2011 Provi­si­ons­zah­lungen in Höhe von über 28.000 EUR, ohne dass es je zu entsprechenden Lieferungen von Gegenständen an die Schule kam.

Verurteilung wegen Bestechlichkeit im Amt durch Landgericht

Das Landgericht Frankfurt a.M. sah den Schulsekretär als Amtsträger an und verurteilte ihn daher wegen Bestechlichkeit im Amt gemäß § 332 StGB. Dagegen richtete sich die Revision des Schulsekretärs. Seiner Meinung nach habe er bei den Taten nicht als Amtsträger gehandelt.

Bundes­ge­richtshof bejaht Amtsträ­ge­rei­gen­schaft des Schulsekretärs

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Schulsekretärs zurück. Eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im Amt sei gegeben, da der Schulsekretär als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB gehandelt habe. Er sei dazu bestellt worden, bei einer Behörde Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

Amtsträ­ge­rei­gen­schaft aufgrund faktischer Entschei­dungs­be­fugnis

Zwar sei der Schulsekretär formal nach außen nicht als Entschei­dungs­träger aufgetreten, so der Bundes­ge­richtshof. Er habe aber im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben in Kontakt mit potentiellen Zulieferern von Verbrauchs­ma­te­rialen gestanden und faktisch die Entscheidung darüber getroffen, dass Bestellungen vorgenommen wurden und welche Zulieferer beauftragt wurden, sowie Zahlungen angewiesen wurden. Er habe fortlaufend den Bedarf der Schule und die späteren Rechnungen geprüft sowie die Bestellungen und die von ihm als rechnerisch richtig gezeichneten Zahlungs­a­n­ord­nungen vorbereitet.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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