15.11.2024
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Dokument-Nr. 2445

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Beschluss24.05.2006Bundesgerichtshof2 ARs 199/06
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Bundesgerichtshof Beschluss24.05.2006

BGH bestätigt Prozess-Ausschluss der Zündel-Straf­ver­tei­digerinBundes­ge­richtshof verwirft sofortige Beschwerde gegen Vertei­di­ge­raus­schluss

Vor dem Landgericht Mannheim findet seit dem 9. Februar 2006 die Haupt­ver­handlung gegen den Angeklagten Zündel wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung statt. Am 31. März 2006 hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe auf Vorlage des Landgerichts entschieden, dass die Verteidigern S. (eine von sechs Verteidigerin des Angeklagten) nach §§ 138 a Abs. 1 Nr. 3, 138 c Abs. 2 StPO von der weiteren Mitwirkung in dem Strafverfahren ausgeschlossen ist. (Wahlver­tei­digerin von Verfahren ausgeschlossen)

Nach § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist ein Verteidiger auszuschließen, wenn er mindestens hinreichend verdächtig ist, eine Handlung begangen zu haben, die - wenn der Angeklagte verurteilt würde - eine Straf­ver­ei­telung nach § 258 StGB darstellt. Grund für den Ausschluss durch das Oberlan­des­gericht war u. a., dass die Verteidigerin an mehreren Verhand­lungstagen sich trotz des Entzugs des Rederechts in einer Art "Paral­lel­ver­handlung" an die Zuhörer im Gerichtssaal gewandt hatte und Erklärungen mit teilweise strafbarem natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Inhalt abgegeben und dadurch das Verfahren blockiert hatte. Auch habe sie den Schöffen die Verhängung der Todesstrafe wegen "Feind­be­güns­tigung" in Aussicht gestellt. Dies alles gefährde einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens.

Die gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden des Angeklagten und der ausge­schlossenen Verteidigerin hat der 2. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs verworfen. In seiner Entscheidung betont er die hohe Bedeutung der rechtsstaatlich geforderten Gewährleistung einer effektiven Straf­ver­tei­digung, die einen Vertei­di­ge­raus­schluss, für den nicht jedes prozess­ord­nungs­widrige Vertei­di­ger­ver­halten ausreichend ist, nur in extremen Ausnahmefällen gestattet. Das Verhalten der Verteidigerin geht darüber aber weit hinaus und dient - unter Verwendung prozess-fremder Mittel - nur dem Zweck die Fortsetzung des Verfahrens zu verhindern oder doch wesentlich zu verzögern, also letztlich dem Ziel, eine Bestrafung des Angeklagten Zündel zu vereiteln.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 83/06 des BGH vom 24.05.2006

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