18.10.2024
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Dokument-Nr. 26321

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Beschluss23.02.2017Bundesgerichtshof1 StR 627/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2017, 140Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 140
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Vorinstanz:
  • Landgericht Mosbach, Urteil08.07.2016, 1 KLs 22 Js 7733/15
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Bundesgerichtshof Beschluss23.02.2017

BGH: Kein sexueller Missbrauch von Kindern bei bloßem Ausziehen eines KindesAusziehen eines Kindes stellt keine sexuelle Handlung am Körper des Kindes dar

Das bloße Ausziehen eines Kindes stellt keinen strafbaren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB dar. Denn das Ausziehen eines Kindes stellt regelmäßig keine sexuelle Handlung am Körper des Kindes dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 wurde ein Mann wegen mehrerer Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Anstiftung zu solchen Taten vom Landgericht Mosbach zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Verurteilung betraf unter anderem einen Fall aus August 2012. Der Verurteilte betreute in Absprache mit der Mutter ihren vierjährigen Sohn in der Wohnung. Während das Kind schlief, begab sich der Verurteilte zu dem Kind, drehte es auf den Rücken und zog die Schlafanzughose nach unten, so dass der Penis entblößt wurde. Das Landgericht wertete dies als sexuellen Missbrauch von Kindern. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Keine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Verurteilten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Wegen des Vorfalls im August 2012 habe sich der Verurteilte nicht wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dies hätte die Vornahme einer sexuellen Handlung an dem Kind vorausgesetzt. Das Drehen auf den Rücken und Herunterziehen der Schlafanzughose erfülle diese Voraussetzung aber nicht.

Keine Vornahme einer sexuellen Handlung durch Ausziehen eines Kindes

Das Ausziehen eines Kindes stelle sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung an dessen Körper dar, so der Bundes­ge­richtshof, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden sei. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen. Es sei nach den Feststellungen des Landgerichts nicht zu Körperkontakten gekommen, die über die beim Ausziehen und Drehen üblichen hinausgegangen seien.

Mögliche Strafbarkeit bei sexueller Erregung durch Ausziehen

Der Bundes­ge­richtshof hielt zwar eine Strafbarkeit für möglich, wenn der Täter sich schon mit dem Ausziehen selbst sexuell erregen wolle. Da ein solcher Fall hier aber nicht vorgelegen habe, befasste sich der Bundes­ge­richtshof nicht mit der Frage.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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