18.10.2024
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Dokument-Nr. 22959

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Beschluss05.08.2015Bundesgerichtshof1 StR 328/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 176Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 176
  • NJW-Spezial 2016, 57Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 57
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Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil19.12.2014
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss05.08.2015

BGH: Pflicht zum Herbeirufen eines Notarztes trotz bewusster Selbst­ge­fährdung infolge DrogenkonsumsUnterlassene Hilfe kann Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen begründen

Wer eine Flasche mit Gamma­bu­ty­ro­lacton (GBL) in der Wohnung frei zugänglich stehen lässt, muss dafür einstehen, dass niemand durch den Konsum der Droge stirbt. Unterlässt er es daher einen Notarzt herbeizurufen und stirbt dadurch eine Person an den Konsum von GBL, macht er sich wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212, 13 StGB strafbar. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass der Konsument von GBL sich bewusst selbstgefährdet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem mehrere Personen im Laufe des Nachmittags bereits Alkohol und verschiedene Drogen zu sich genommen hatten, begab sich die Gruppe in die Wohnung des späteren Angeklagten. Dort erfolgte ein weiterer Konsum von unter anderem Alkohol, Amphetaminen und Cannabis. Den durch den Angeklagten angebotenen Konsum von GBL lehnten die meisten Personen jedoch ab. Mit dem Hinweis, dass GBL nicht unverdünnt zu sich genommen werden dürfe, ließ der Angeklagte die Flasche mit GBL frei zugänglich stehen. Einer der anwesenden Personen nahm daraufhin eine unbestimmte Menge der Droge unverdünnt zu sich. Der Angeklagte versuchte daraufhin erfolglos den Konsumenten zum Erbrechen zu veranlassen. Nachdem der Konsument bewusstlos wurde, wurde er in eine stabile Seitenlage gebracht. Obwohl in der darauf folgenden Zeit die Atmung immer langsamer wurde, benachrichtigte der Angeklagte nicht den Notarzt. Der Konsument starb schließlich an dem durch den Konsum von GBL ausgelösten Atemstillstand.

Landgericht verurteilte Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen

Das Landgericht München I verurteilte den Angeklagten aufgrund des Vorfalls unter anderem wegen Totschlags durch Unterlassen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Angeklagten.

Bundes­ge­richtshof sah Pflicht zum Herbeirufen eines Notarztes

Der Bundes­ge­richthof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212, 13 StGB strafbar gemacht. Da der Angeklagte die Flasche mit hochgradig gesundheits- und lebens­ge­fähr­lichen GBL frei zugänglich in seiner Wohnung gestellt habe, habe er eine Gefahrenquelle geschaffen. Er habe daher dem von der Droge ausgehenden Gefähr­dungs­po­tential durch geeignete und zumutbare Maßnahmen begegnen müssen. Dem sei der Angeklagte aber nicht nachgekommen.

Pflicht zum Einschreiten trotz bewusster Selbst­ge­fährdung des Drogen­kon­su­menten

Die Pflicht zum Einschreiten sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs nicht dadurch entfallen, weil das Opfer trotz der ausgesprochenen Warnung des Angeklagten aus eigenem Entschluss das GBL unverdünnt zu sich genommen hatte. Für eine bewusste Selbstgefährdung müsse der Angeklagte nicht einstehen. Die Pflicht zum Einschreiten entfalle aber dann nicht, wenn sich das allein auf eine Selbst­ge­fährdung angelegte Geschehen erwar­tungs­widrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsgutes, wie etwa Leben, entwickle. So habe der Fall hier gelegen. Die Selbst­ge­fährdung des Opfers habe sich nicht auf den Verlust seines Lebens gerichtet.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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