18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 32587

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Beschluss04.05.2022Bundesgerichtshof1 StR 3/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1257Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1257
  • NJW 2022, 3165Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3165
  • NZA 2022, 1411Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2022, Seite: 1411
  • NZA-RR 2023, 52Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2023, Seite: 52
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil19.03.2020, 12 KLs 231 Js 139171/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss04.05.2022

BGH: Strafbarkeit der vorgetäuschten Bewerbungen auf diskri­mi­nierende Stellenangebote zwecks Erlangung von Entschädigungs­ansprüchenSog. AGG-Hopping nicht zwingend strafbar

Das Vortäuschen von Bewerbungen auf diskri­mi­nierende Stellenangebote zwecks Erlangung von Entschädigungs­ansprüchen (sog. AGG-Hopping), kann als Betrug strafbar sein. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen Juli 2011 und März 2012 bewarb sich ein 42-jähriger Mann auf 12 Stellenangebote, die aus seiner Sicht eine Diskriminierung, etwa aufgrund des Alters, enthielten. Ihm wurde vorgeworfen, die Bewerbungen nur zum Schein eingereicht zu haben, um Entschä­di­gungs­ansprüche geltend machen zu können. Nachdem das Landgericht München I über den Fall entschied, hatte der Bundes­ge­richtshof eine Entscheidung zu treffen.

Strafbarkeit des AGG-Hopping bei Täuschung und irrtums­be­dingter Vermö­gens­ver­fügung

Der Bundes­ge­richtshof führte grundlegend aus, dass sich der Angeklagte wegen Betrugs im Prozess strafbar machen könne, wenn er damit gerechnet hat, dass durch sein Vorbringen im Prozess die auf Beklagtenseite auftretenden Personen getäuscht und diese irrtumsbedingt zu einer selbst­schä­di­genden Vermö­gens­ver­fügung veranlasst werden.

Strafbarkeit bei Bestreiten einer behaupteten Scheinbewerbung

Erhebt die Gegenseite im Prozess den Einwand, dass sich der Angeklagte nur zum Schein beworben habe, um eine Entschädigung verlangen zu können, liege eine Täuschung des Angeklagten durch eine ausdrückliche Erklärung vor, so der Bundes­ge­richtshof, wenn er dieses Vorbringen ausdrücklich bestreitet und sich nicht nur auf die Beweis­last­regeln zurückgezogen hat. Dies gelte auch in den Fällen, in denen der Angeklagte im Prozess schriftsätzlich hat vortragen lassen, er habe sich subjektiv ernsthaft beworben.

Strafbarkeit bei fehlendem Einwand der Scheinbewerbung

Wird der Einwand der Scheinbewerbung von der Gegenseite nicht erhoben und hat sich der Angeklagte allein auf die gerichtliche Geltendmachung des Entschä­di­gungs­an­spruchs beschränkt, bemesse sich die Frage der Täuschung über die fehlende Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs danach, ob er gegen die Vollstän­digkeits- und Wahrheits­pflicht des § 138 Abs. 1 ZPO verstoßen hat. Ist dies der Fall, sei bereits die gerichtliche Geltendmachung der unberechtigten Forderung als still­schweigende Täuschung zu qualifizieren.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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