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Dokument-Nr. 32399

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Bundesgerichtshof Beschluss17.11.2022

Bundes­ge­richtshof bestätigt Urteil in einem weiteren Cum-Ex-Strafverfahren

Der ehemalige Geschäftsführer einer Kapital­anlage­gesellschaft des Bankhauses Warburg muss für drei Jahre und sechs Monate ins Gefängnis. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Bonn wurde durch den Bundes­ge­richtshof bestätigt. Der Bundes­ge­richtshof hat die auf Verfahrens­beanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Beschlusswege als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Cum-Ex-Leerver­kaufs­ge­schäfte als Anlagestrategie

Nach den Feststellungen des Landgerichts verantwortete der Angeklagte in den Jahren 2008 und 2009 als Geschäftsführer der Kapita­l­an­la­ge­ge­sell­schaft des Bankhauses W. zwei Investmentfonds, deren Anlagestrategie allein darin bestand, mit Cum-Ex-Leerver­kaufs­ge­schäften Profite zu erlangen. Diese Geschäfte zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapita­l­er­trag­steuer in Millionenhöhe zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet wurde.

Mitwirkung als Schlüsselfigur bei Aufsetzung der Fonds

Die Erstat­tungs­anträge, die falsche Angaben zu - tatsächlich nicht bestehenden - Steue­r­er­stat­tungs­ansprüchen der Fonds enthielten, unterzeichnete der Angeklagte zwar nicht selbst; er wirkte jedoch als Schlüsselfigur bei der Aufsetzung der Fonds und Umsetzung von Cum-Ex-Transaktionen mit. Gemeinsam mit weiteren Verant­wort­lichen erreichte der Angeklagte, dass die zuständigen Finanzbehörden zugunsten der Fonds zu Unrecht insgesamt über 100 Millionen Euro auszahlten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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