21.11.2024
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Dokument-Nr. 15216

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Bundesgerichtshof Beschluss22.01.2013

Schuldsprüche wegen Bankrotts und Betruges gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. rechtskräftig

Der Bundes­ge­richtshof hat mehrere Schuldsprüche in Zusammenhang mit Bankrott und Betrug gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. für rechtskräftig erklärt.

Im Zusammenhang mit einem umfangreichen Verfahren gegen den Angeklagten Dr. P. wegen Bankrotts (§ 283 StGB) und Betruges (§ 263 StGB) hat das Landgericht die jetzige Ehefrau von Dr. P, die Angeklagte S., wegen Beihilfe zum Bankrott in vier Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten H. wegen Beihilfe zum Bankrott unter Einbeziehung anderweitiger rechtskräftiger Freiheits­s­trafen zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamt­frei­heits­strafe verurteilt (1 StR 234/12). Den Angeklagten B. (Rechtsanwalt aus Nürnberg), den Angeklagten Kl. (seinerzeit Rechtsanwalt in Saarbrücken) und die geschiedene Ehefrau des Angeklagten Dr. P., die Angeklagte K., hat es wegen Beihilfe zum Bankrott jeweils zu Bewäh­rungs­strafen verurteilt (1 StR 233/12). Den Angeklagten Z., einen iranischen Kaufmann, hat es wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu einer neunmonatigen zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilt (1 StR 232/12).

Sachverhalt

Zurückgehend auf einen Sachverhalt, der Gegenstand einer Verurteilung des Angeklagten Dr. P. wegen Vorteilsannahme und Steuerhinterziehung aus dem Jahr 2005 war (Zahlungen des Waffen­lob­byisten Karl-Heinz Schreiber für die Förderung des Verkaufs von Panzern der Bundeswehr nach Saudi-Arabien), machten verschiedene Gläubiger, darunter die zuständigen Finanzbehörden, das Bundes­ver­tei­di­gungs­mi­nis­terium und die Staats­an­walt­schaft Augsburg gegenüber dem Angeklagten Dr. P. erhebliche Forderungen geltend. Da der Angeklagte Dr. P. ins Kalkül zog, die Gläubiger könnten mit ihren Forderungen - jedenfalls im Ergebnis - durchdringen, beschloss er, seine nicht unbeträcht­lichen Vermögenswerte für den Fall einer Zwangsvollstreckung oder eines Insol­venz­ver­fahrens dauerhaft dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.

Angeklagter Dr. P. sicherte 50 % der Geschäfts­anteile

Hierzu bediente er sich zahlreicher Helfer und ging u. a. wie folgt vor: Die Angeklagte K. hatte auf Betreiben ihres Ehemannes im März 1996 eine in Luxemburg ansässige Brief­kas­tenfirma panamesischen Rechts gegründet, die nur den Zweck hatte, die Vermögenswerte des Angeklagten Dr. P. zu verschleiern. Auf das Konto dieser Firma hatte der Angeklagte bis 1998 rund 3,9 Mio. DM eingezahlt. Die Ehe des Angeklagten Dr. P. mit der Angeklagten K. wurde 2006 geschieden. Zur Vermö­gen­s­aus­ein­an­der­setzung wurde unter Mitwirkung des den Angeklagten Dr. P. vertretenden Rechtsanwalts, des Angeklagten B., vereinbart, dass die Angeklagte K. einen Betrag von rund 1 Mio. Euro auf ein Anderkonto des Angeklagten B. transferieren soll, damit dieser (nach Abzug seiner Provision in Höhe von etwa 34.000 Euro) den Geldbetrag auf das Geschäftskonto einer in Herzogenaurach ansässigen GmbH weiterleitet. Mit deren Geschäftsführer hatte der Angeklagte Dr. P. zur Umsetzung seines Tatplans vereinbart, dass er seine Forderung gegenüber der Brief­kas­tenfirma zum Schein an die GmbH abtritt und sich über eine Geschäfts­füh­rer­stellung einerseits und den über seine jetzige Ehefrau, die Angeklagte S., abgewickelten Erwerb von 50 % der Geschäfts­anteile an der GmbH die Kontrolle über sein Kapital sichert. Dies wurde Mitte des Jahres 2006 vollständig umgesetzt.

Angeklagter Dr. P. hatte trotz fehlender Verfü­gungs­brech­tigung Zugriff auf Bankkonto auf Bahamas

In der ersten Hälfte des Jahres 2008 verkaufte der Angeklagte Dr. P. sein in Südfrankreich gelegenes Villen­grundstück, dessen formeller Eigentümer zur Verschleierung der wahren Verhältnisse ein südafri­ka­nischer Politiker war. Dem Angeklagten Kl. war zuvor auf Vermittlung des Angeklagten H. vom Schein­ei­gentümer der Auftrag zum Verkauf erteilt worden. Im Frühjahr 2008 gelang es, einen russischen Käufer zu finden, der das Anwesen für 2,25 Mio. Euro erwerben wollte. Zur Abwicklung des Kaufvertrages vermittelte der Angeklagte H. den Angeklagten Kl. an eine in Paris tätige Notarin. Nach Abschluss des notariellen Vertrages, bei dem der Angeklagte Kl. den Schein­ei­gentümer vertrat, überredete der Angeklagte H. den Schein­ei­gentümer dazu, von Südafrika nach Paris zu kommen, um dort die Notarin zur Überweisung der Kaufsumme auf ein Schweizer Bankkonto anzuweisen, von wo aus ein Teil des Geldes auf ein Konto auf den Bahamas geleitet wurde. Auf diese Konten hatte der Angeklagte Dr. P. faktischen Zugriff, wenn er auch nicht formell Verfü­gungs­be­rech­tigter war.

Angeklagtem Kl. wurde mit "richtigem Ärger" gedroht, da er sein Resthonorar verlangte

Für seine Mitwirkung beim Verkauf forderte der Angeklagte Kl. ein Resthonorar in Höhe von 10.000 Euro. Um sich diesen Gläubiger vom Leib zu halten, beauftragte der Angeklagte Dr. P. den Angeklagten Z., den Angeklagten Kl. einzuschüchtern. Hierzu begleitete der Angeklagte Z. den Angeklagten Dr. P. im Dezember 2010 zu einem mit dem Angeklagten Kl. vereinbarten Treffpunkt in Nürnberg und drohte dort dem Angeklagten Kl. nach Übergabe von 5.000 Euro, er werde "richtig Ärger" bekommen, wenn er Dr. P. weiterhin behellige. Der Angeklagte Kl. nahm die Drohung ernst und verzichtete auf die Restzahlung.

Landgericht erklärt empfangene Zahlungen für verfallen

Bei ihren Unter­stüt­zungs­hand­lungen rechneten die Mitangeklagten damit und nahmen es in Kauf, dass der Angeklagte Dr. P. durch die Vorgehensweise sein Vermögen verbergen und seine Gläubiger schädigen könnte. Die von den Angeklagten B. und Kl. empfangenen Zahlungen hat das Landgericht für verfallen erklärt.

Strafaussprüche wegen eines Fehlers aufgehoben

Auf die gegen diese Urteile eingelegten Revisionen der Angeklagten H., B., Kl. und der Angeklagten K. hat der 1. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs die Schuldsprüche bestätigt, diese sind damit rechtskräftig. Jedoch hat der Senat die jeweiligen Strafaussprüche wegen eines Fehlers bei der Strafrahmenwahl aufgehoben. Hiervon war auch der Strafausspruch gegen die nicht­re­vi­dierende S. betroffen. Im Umfang der Aufhebung hat er die Verfahren daher an eine andere Wirtschaftss­traf­kammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen, wo die Strafhöhe neu festzusetzen sein wird.

Die Revision des Angeklagten Z. hat der Strafsenat als unbegründet verworfen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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