18.10.2024
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Dokument-Nr. 8206

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Bundesgerichtshof Beschluss24.06.2009

BGH: Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung rechtmäßigRichter vertuscht gezielt gesetzeswidrige Arbeitsweise

Die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung durch das Landgericht Stuttgart ist rechtmäßig. Der Richter hatte bewusst inhaltlich falsche Anhörungs­pro­tokolle erstellt, um seine Freizeit zu optimieren. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Angeklagten als Unbegründet verworfen.

Nach den Urteils­fest­stel­lungen des Landgerichts genehmigte der Angeklagte freiheits­ent­ziehende Unter­brin­gungs­maß­nahmen nach § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB, ohne die Betroffenen zuvor persönlich angehört oder sich von diesen einen unmittelbaren Eindruck verschafft zu haben. Obwohl er wusste, dass dies zur Ermittlung einer vollständigen Entschei­dungs­grundlage und wegen der Kontroll­funktion des Gerichts in Betreu­ungs­sachen gemäß § 70 c FGG zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, sah er bewusst hiervon ab, um sich Arbeit zu ersparen, weil er mehr Zeit für seine Familie und seine Lehraufträge an zwei Fachhochschulen haben wollte. Um seine gesetzeswidrige Arbeitsweise zu vertuschen, fertigte der Angeklagte inhaltlich falsche Anhörungs­pro­tokolle an, um damit den Anschein zu erwecken, dass er sich vor Genehmigung der Maßnahme einen unmittelbaren Eindruck von den Betroffenen verschafft habe. Diese Vorgehensweise des Angeklagten fiel einer Mitarbeiterin seiner Geschäftsstelle auf, die zufällig bemerkte, dass der Angeklagte die Anhörung eines Betroffenen protokolliert hatte, obwohl dieser schon längst verstorben war.

Verurteilung rechtskräftig

Der Bundes­ge­richtshof hat die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Maßgeblich war hierfür insbesondere, dass der Angeklagte seine richterliche Pflicht zur Anhörung der Betroffenen nicht nur im Einzelfall, etwa aus beruflicher Überlastung, vernachlässigte, sondern systematisch auf Anhörungen verzichtete, um seine Freizeit zu optimieren, und diese schwerwiegenden Verfah­rens­ver­let­zungen durch fingierte Anhörungs­pro­tokolle planvoll vertuschte. Das Urteil in dem der Richter wegen Rechtsbeugung in 47 Fällen und versuchter Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 159/09 des BGH vom 23.07.2009

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