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Dokument-Nr. 17723

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Urteil05.09.2013Bundesgerichtshof1 StR 162/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2014, 560Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 560
  • BRAK-Mitt 2014, 47Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2014, Seite: 47
  • NJW 2014, 401Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 401
  • NStZ 2014, 149Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2014, Seite: 149
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.09.2013

Anwaltliches Mahnschreiben für betrü­ge­ri­scheres Geschäftsmodell kann strafbare Nötigung darstellenAndrohung einer Strafanzeige begründet Strafbarkeit wegen Nötigung

Unterstützt ein Anwalt mit Hilfe von Mahnschreiben ein betrügerisches Geschäftsmodell, so kann er sich wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar machen, wenn in dem Schreiben im Fall einer Nichtzahlung der angeblichen Forderung die Erstattung einer Strafanzeige angedroht wird und wenn der Anwalt zumindest Zweifel an der Berechtigung der Forderung hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2009 wurde ein Rechtsanwalt damit beauftragt zahlungs­un­willigen Kunden ein Mahnschreiben zuzuschicken. In diesem Schreiben wurde unter anderem angedroht, dass sein Mandant im Falle der Nichtzahlung Strafanzeige stellt. Tatsächlich sollte der Anwalt aber keine straf­recht­lichen oder zivil­recht­lichen Schritte unternehmen. Vielmehr sollten von Kunden geltend gemachte Ansprüche umgehend erfüllt werden. Die angeblichen Forderungen, die der Anwalt mit Hilfe der Mahnschreiben eintreiben sollte, beruhten nämlich auf eine Betrügerei. Der Mandant betrieb ein Gewinn­spie­lein­tra­gungs­dienst. Über ein Callcenter wurden Kunden angerufen, um sie zur Teilnahme an Gewinnspielen zu überreden. Entschieden sich die Kunden dazu, mussten sie eine Gebühr entrichten. Tatsächlich nahmen sie aber nicht an einem Gewinnspiel teil. Von diesen Umständen hatte der Anwalt wohl keine Kenntnis gehabt. Dennoch wurde gegen ihn aufgrund der in den Mahnschreiben angedrohten Strafanzeige Anklage wegen Nötigung erhoben.

Strafbarkeit wegen Nötigung bestand

Der Bundes­ge­richtshof bejahte eine Strafbarkeit wegen Nötigung. Der Anwalt habe durch die Drohung mit einer Strafanzeige ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt. Denn eine Strafanzeige könne zu einem Ermitt­lungs­ver­fahren führen, welches nachteilige Folgen haben kann.

Anwalt drohte mit Strafanzeige

Der Anwalt habe durch die Formulierung, sein Mandant behalte sich die Erstattung einer Strafanzeige vor, nicht nur gewarnt, so der Bundes­ge­richtshof weiter. Denn insofern sei zu berücksichtigen gewesen, dass er in dem Mahnschreiben auch mitteilte, die rechtlichen Interessen des Mandanten wahrzunehmen und seine berechtigte Forderung konsequent durchzusetzen. Damit sei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass er auf die Erstattung der Strafanzeige maßgeblichen Einfluss hatte. Somit habe eine Drohung vorgelegen.

Nötigung war verwerflich

Dass die Eintreibung von nicht berechtigten Forderungen verwerflich ist, sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs klar. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Anwalt von den Betrügereien wusste. Dieser Umstand habe aber nicht dazu geführt, sein Verhalten als nicht verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen. Denn durch Vereinbarung mit seinem Mandanten, weder zivilrechtliche noch strafrechtliche Schritte gegen zahlungs­un­willige Kunden einzuleiten sowie geltend gemachte Ansprüche von Kunden ohne weiteres zu erfüllen, habe der Anwalt zumindest Zweifel an der Berechtigung der Forderungen haben müssen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/BRAK-Mitt 2014, 47/rb)

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