18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 30151

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Urteil16.01.2020Bundesgerichtshof1 StR 113/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 376Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 376
  • NStZ-RR 2020, 213Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2020, Seite: 213
  • StV 2020, 746Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2020, Seite: 746
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Vorinstanz:
  • Landgericht Kleve, Urteil07.08.2018, 203 js 146/09 3/17 190 KLs
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.01.2020

BGH: Strafbarkeit wegen Wuchers aufgrund überhöhter Abrechnung durch Schlüs­sel­not­dienstAusbeutung einer Zwangslage bei Wohnungsnutzern

Übersteigt die Abrechnung eines Schlüs­sel­not­dienst den üblichen Marktpreis um mehr als das Doppelte, liegt regelmäßig eine Strafbarkeit wegen Wuchers gemäß § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Insofern wird bei den Wohnungsnutzern eine Zwangslage ausgenutzt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Betreiber einer Schlüs­sel­dienstfirma im August 2018 vom Landgericht Kleve unter anderem wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu Freiheits­s­trafen verurteilt. Die Angeklagten hatten in Telefonbüchern nicht existente Schlüs­sel­dienst­firmen mit örtlichen Anschriften und dazu passenden Telefonnummern eintragen lassen. Wer die Nummern anwählte wurde an ein Callcenter weitergeleitet. Die Callcenter-Mitarbeiter entsendeten die Monteure, die vor Ort ihre Leistungen überteuert abrechneten. Die Abrechnungen überstiegen den üblichen Marktpreis um mehr als das Doppelte. Zudem wurde stets der Anschein gewahrt, dass eine ortsansässige Firma beauftragt wurde. Die Staats­an­walt­schaft bemängelte unter anderem, dass die Angeklagten nicht auch wegen Wuchers verurteilt wurden, und legte daher Revision ein.

Strafbarkeit wegen Wuchers

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft. Die Angeklagten haben sich ebenfalls wegen Wuchers gemäß § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Zwischen der Werkleistung und der Gegenleistung habe ein auffälliges Missverhältnis gelegen, da der Werklohn den üblichen Marktpreis um mehr als das Doppelte überstieg.

Ausbeutung einer Zwangslage der Wohnungsnutzer

Die Angeklagten haben eine Zwangslage der Wohnungsnutzer ausgebeutet, so der Bundes­ge­richtshof. Der ausgesperrte Wohnungsnutzer befinde sich nahezu stets in einer misslichen Ausnah­me­si­tuation, die ihn wegen der Eilbe­dürf­tigkeit an der ihm sonst möglichen Auswahl eines Handwerkers hindert und zumeist den Nächstbesten beauftragen lässt. Mit diesem werde er regelmäßig den Werklohn nicht aushandeln können. Vielmehr sei er dessen Preisbestimmung ausgesetzt. Bereits das Ausgesperrtsein bringe den Wohnungsnutzer in eine Schwä­che­si­tuation, die der Handwerker ausbeuten kann. Für die Ausbeutung spiele es außerdem keine Rolle, dass die Kunden nicht kopflos gehandelt haben, sondern besonnen auf der Beauftragung eines ortsansässigen Handwerkers bestanden haben.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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