15.11.2024
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Dokument-Nr. 2287

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Beschluss27.04.2006Bundesgerichtshof I ZB 96/05 und I ZB 97/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 167, 278Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 167, Seite: 278
  • GRUR 2006, 850Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2006, Seite: 850
  • NJW 2006, 3002Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 3002
  • WRP 2006, 1121Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2006, Seite: 1121
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss27.04.2006

Kein Markenschutz für „FUSSBALL WM 2006“Niederlage für Fußball-Weltverband FIFA

Der Fußball-Weltverband FIFA ist vor dem Bundes­ge­richtshof in seinen Bestrebungen unterlegen, die Weltmeis­ter­schaft 2006 umfangreich zu schützen. Die Karlsruher Richter hatten über die Rechts­be­stän­digkeit der für die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) eingetragenen Marken „FUSSBALL WM 2006“ und „WM 2006“ zu entscheiden. Die Marken waren vom Deutschen Patent- und Markenamt Mitte 2002 bzw. Anfang 2003 für über 850 Waren oder Dienst­leis­tungen eingetragen worden. Dagegen waren mehrere Anträge auf Löschung der Eintragung wegen des Bestehens absoluter Schutz­hin­dernisse gestellt worden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungs­an­trägen stattgegeben und die vollständige Löschung der Marken angeordnet. Auf die Beschwerde der FIFA hat das Bunde­s­pa­tent­gericht die Löschung nur für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienst­leis­tungen bestätigt. Dagegen haben in beiden Verfahren sowohl die FIFA als auch der Süßwa­ren­her­steller Ferrero (als Löschungs­an­s­trag­stellerin) Rechts­be­schwerde eingelegt. Damit stand die Entscheidung des Bunde­s­pa­tent­ge­richts in vollem Umfang zur rechtlichen Nachprüfung durch den Markensenat des Bundes­ge­richtshofs.

Dieser hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „FUSSBALL WM 2006“ (Az. des BGH: I ZB 96/05) für alle beanspruchten Waren und Dienst­leis­tungen zu löschen ist. Der Marke fehle jegliche Unter­schei­dungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Angabe „FUSSBALL WM 2006“ sei eine sprachübliche Bezeichnung für die damit beschriebene Sport­ver­an­staltung, nämlich der im Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft. Sie werde vom Verkehr als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst. Dieser Bezeichnung fehle die Eignung, Waren und Dienst­leis­tungen einem Unternehmen zur Unterscheidung von Waren und Dienst­leis­tungen eines anderen Unternehmens zuzuordnen. Die Tatsache, dass die FIFA als Veranstalterin der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft im Jahre 2006 in Deutschland auftrete, erwecke beim Verkehr nicht die Vorstellung, dass mit der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ in Verkehr gebrachte Waren oder Dienst­leis­tungen unter deren Kontrolle hergestellt oder erbracht worden seien und sie für ihre Qualität wie ein Warenproduzent oder Dienstleister verantwortlich gemacht werden könne. Wegen des eindeutigen Bezugs, der durch den Bestandteil „FUSSBALL“ zu der Veranstaltung der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft im Jahre 2006 hergestellt werde, gelte dies für alle beanspruchten Waren und Dienst­leis­tungen, entgegen der Ansicht des Bundes-patentgerichts also auch für solche Waren und Dienst­leis­tungen, die nicht schon wegen ihrer Art, ihres Verwen­dungs­zwecks oder ihrer sonstigen Merkmale in einem unmittelbaren Sachzu­sam­menhang mit einer derartigen Sport­ver­an­staltung stünden. Etwas anderes gelte für die Verwendung der Bezeichnung „FIFA FUSSBALL WM 2006“, über die allerdings nicht zu befinden war.

Bei der Marke „WM 2006“ (Az. des BGH: I ZB 97/05) kann nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs dagegen nicht von einem vergleichbar eindeutig beschreibenden Bezug der Bezeichnung ausgegangen werden. Zwar diene „WM 2006“ nach den Feststellungen, die das Bunde­s­pa­tent­gericht für Waren und Dienst­leis­tungen mit einem Bezug zur Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft 2006 rechts­feh­lerfrei getroffen habe, gleichfalls dazu, einen internationalen Wettkampf im Jahre 2006 zu beschreiben. Dieses Zeichen sei daher für solche Waren und Dienst­leis­tungen nicht unter­schei­dungs­kräftig. Insoweit hat der Bundesge-richtshof auch die Löschung der Marke „WM 2006“ bestätigt. Anders als bei der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ könne bei „WM 2006“ jedoch nicht angenommen werden, dass der Verkehr diese Angabe allgemein, d.h. für alle beanspruchten Waren und Dienst­leis­tungen, als nicht unter­schei­dungs­kräftigen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeis­ter­schaft im Jahre 2006 als solche verstehe und ein solches Verkehrs­ver­ständnis bereits im Zeitpunkt der Eintragung Anfang 2003 bestanden habe. „WM 2006“ sei eine Zahlen- und Buchsta­ben­kom­bi­nation, die nicht notwendig für jede Ware oder Dienstleistung einen Bezug zu einer Weltmeis­ter­schaft im Jahre 2006 nahe lege. Hier müsse also differenziert werden. Solche diffe­ren­zierende Prüfung wird das Bunde­s­pa­tent­gericht hinsichtlich der von ihm belassenen Waren und Dienst­leis­tungen vorzunehmen haben.

Erläuterungen
Vorinstanz

Bunde­s­pa­tent­gericht - Beschlüsse vom 3. August 2005 - 32 W (pat) 237/04 und 32 W (pat) 238/04

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)

der Leitsatz

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

a) "FUSSBALL WM 2006" ist eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft im Jahr 2006, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als Unter­schei­dungs­mittel Waren und Dienst­leis­tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

b) Eine Bezeichnung, mit der Waren oder Dienst­leis­tungen der Sponsoren einer Sport­ver­an­staltung von Produkten der Nichtsponsoren unterschieden werden sollen, muss, wenn sie als Marke eingetragen werden soll, die allgemeinen Eintra­gungs­vor­aus­set­zungen erfüllen, insbesondere auch über hinreichende Unter­schei­dungskraft verfügen.

c) Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als "Ereignismarken" oder "Eventmarken" ist insoweit bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren Anforderungen an die Schutz­vor­aus­set­zungen derartiger Bezeichnungen führen. Auch eine "Ereignismarke" kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintra­gungs­vor­aus­set­zungen erfüllt, also insbesondere (auch) über hinreichende Unter­schei­dungskraft verfügt.

(Anmerkung der Redaktion.: Dieser Leitsatz wurde zum Aktenzeichen I ZB 96/05 veröffentlicht; zum Aktenzeichen I ZB 97/05 gibt es keinen Leitsatz.)

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