23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil12.08.2015

Planmäßiger Verkauf von 140 fremden Pelzmänteln über eBay stellt umsatz­steuer­pflichtige Tätigkeit darAuflösung einer privaten Sammlung unwahr­scheinlich

Wer planmäßig und mit erheblichem Organisations­aufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel in eigenem Namen über eine Internet-Handels­plattform verkauft, übt eine unter­neh­me­rische und damit umsatz­steuer­pflichtige Tätigkeit aus.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine selbständige Finanz­dienst­leisterin, verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 über zwei "Verkäuferkonten" bei der Internet-Handels­plattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 Euro.

Klägerin sieht in Verkauf privater Sammlung keine unter­neh­me­rische Tätigkeit

Die Klägerin gab dazu an, im Zuge der Auflösung des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter habe sie deren umfangreiche private Pelzman­tel­sammlung, die diese zwischen 1960 und 1985 zusam­men­ge­tragen habe, über eBay veräußert. Die unter­schiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße "schon mal ändern" könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unter­neh­me­rische Tätigkeit.

Finanzamt setzt Umsatzsteuer für Verkäufe fest

Nachdem das Finanzamt aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte, setzte es für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Es hielt die Angaben der Klägerin für nicht glaubhaft. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, die Klägerin sei nicht unternehmerisch tätig geworden, weil sie lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft habe.

BFH bejaht Umsatz­steu­er­pflicht der Verkäufe

Der Bundesfinanzhof ist dieser Beurteilung nicht gefolgt, sondern hat die Umsatz­steu­er­pflicht der Verkäufe bejaht. Die Auffassung des Finanzgerichts, die Klägerin habe - vergleichbar einem Sammler - eine private Pelzman­tel­sammlung verkauft, halte einer revisi­ons­recht­lichen Überprüfung nicht stand. Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers habe die Tätigkeit der Klägerin nichts zu tun; denn die Klägerin habe nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel - die (angebliche) "Sammlung" der Schwiegermutter - verkauft. Nicht berücksichtigt habe das Finanzgericht, dass die verkauften Gegenstände (anders als z.B. Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchs­ge­gen­stände seien. Angesichts der unter­schied­lichen Pelzarten, -marken, Konfek­ti­o­ns­größen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen sei nicht ersichtlich, welches "Sammelthema" verfolgt worden sein sollte.

Aktive Verma­rk­tungs­schritte als Kriterium für unter­neh­me­rische Tätigkeit

Maßgebliches Beurtei­lungs­kri­terium dafür, ob eine unter­neh­me­rische Tätigkeit vorliegt, sei, ob der Verkäufer, wie z.B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der Bundesfinanzhof in der vorliegenden Konstellation ausgegangen. Der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung.

Quelle: Bundesfinanzgericht/ra-online

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