21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.03.2012

Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfas­sungsgemäßGetroffene Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten ausreichend

Die Verpflichtung eines Unternehmers, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Daten­fer­n­über­tragung elektronisch zu übermitteln, ist verfas­sungsgemäß. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Seit dem 1. Januar 2005 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten; dann muss wie bisher eine Papiererklärung eingereicht werden. Das Finanzamt muss dem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, etwa weil die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Daten­fer­n­über­tragung zu nutzen.

Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG den Antrag gestellt und die Verfas­sungs­wid­rigkeit der Pflicht zur elektronischen Daten­über­mittlung gerügt.

Regelung zur Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht unver­hält­nismäßig

Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Die elektronischen Daten können von den Finanzämtern automatisch weiter­ver­a­r­beitet werden. Dies dient u.a. der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtert die notwendige Kontrolle. Die Regelung ist auch nicht unver­hält­nismäßig, denn die Härte­fa­ll­re­gelung berücksichtigt die berechtigten Belange der Steuer­pflichtigen in ausreichendem Maße.

Hohes Alter und mangelnde Compu­te­rer­fahrung der Geschäftsführer hier kein ausreichendes Argument

Ob die Klägerin mit Erfolg eine unzumutbare Härte geltend machen kann, blieb vor dem Bundesfinanzhof offen. Ohne Erfolg hatte die Klägerin allerdings das hohe Alter und die mangelnde Compu­te­rer­fahrung ihrer Geschäftsführer geltend gemacht. Beides galt zumindest für zwei ihrer insgesamt vier Geschäftsführer nicht. Dass diese nur zum Schein bestellt seien, ließ der Bundesfinanzhof nicht gelten. Über den Antrag der Klägerin muss das Finanzamt nun noch einmal entscheiden, weil es sein Ermessen im ersten Durchgang fehlerhaft ausgeübt hatte.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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