Dokument-Nr. 17297
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Bundesfinanzhof Urteil24.04.2013
Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an HotelgästeRegelsteuersatz von 19 % gilt auch bei "Übernachtung mit Frühstück"-Angeboten zum Pauschalpreis
Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, auch wenn der Hotelier die "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 % der Bemessungsgrundlage (so genannter Regelsteuersatz) auf 7 % für "die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind". Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in das UStG eingefügt worden (so genannte Hotelsteuer).
Finanzamt fordert für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises Regelsteuersatz
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betrieb ein Hotel, in dem sie ausschließlich "Übernachtungen mit Frühstück" anbot. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten. Für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises forderte das Finanzamt den Regelsteuersatz.
Frühstücksleistungen dienen nicht unmittelbar der Vermietung
Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof nun befand. Das Gericht verwies darauf, dass die Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war zudem im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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