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Bundesfinanzhof Urteil24.04.2013

Kein ermäßigter Steuersatz für Früh­stücks­leistungen an HotelgästeRegelsteuersatz von 19 % gilt auch bei "Übernachtung mit Frühstück"-Angeboten zum Pauschalpreis

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz von 7 %. Früh­stücks­leistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, auch wenn der Hotelier die "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 % der Bemes­sungs­grundlage (so genannter Regelsteuersatz) auf 7 % für "die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind". Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in das UStG eingefügt worden (so genannte Hotelsteuer).

Finanzamt fordert für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises Regelsteuersatz

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betrieb ein Hotel, in dem sie ausschließlich "Übernachtungen mit Frühstück" anbot. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten. Für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises forderte das Finanzamt den Regelsteuersatz.

Frühstücks­leis­tungen dienen nicht unmittelbar der Vermietung

Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof nun befand. Das Gericht verwies darauf, dass die Frühstücks­leis­tungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dass die Steuer­be­güns­tigung für Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war zudem im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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