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Bundesfinanzhof Beschluss06.09.2006

Mindest­be­steuerung im Jahr 1999 verfas­sungs­widrig?Vorlage des Bundes­fi­nanzhofs an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht

Erstmals für das Jahr 1999 hatte der Gesetzgeber durch eine allgemeine Begrenzung der Verlust­ver­rechnung ab 100 000 DM (51 500 €) in § 2 Abs. 3, § 10 d des Einkommen-steuergesetzes eine sog. Mindeststeuer eingeführt. Der Bundesfinanzhof hält diese Mindest­steu­er­re­gelung wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit für verfas­sungs­widrig und hat ein bei ihm anhängiges Revisi­ons­ver­fahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts eingeholt.

Der Vorlagefall betrifft zusam­men­ver­anlagte Eheleute, die beide Einkünfte erzielten. Das Finanzamt hatte bei der Veranlagung für 1999 die Verluste des Ehemannes aus Vermietung und Verpachtung nur begrenzt berücksichtigt. Mit der Revision wurde die Verfas­sungs­wid­rigkeit der bis einschließlich 2003 geltenden beschränkten Verlust­ver­rechnung geltend gemacht. Dem ist der XI. Senat insoweit gefolgt, als er in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Meinung in der Literatur die Mindest­steu­er­re­gelung für unverständlich hält. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts müsse aus rechts­s­taat­lichen Gründen der Steuer­pflichtige - und nicht nur ein Experte - anhand der gesetzlichen Regelung die Rechtslage so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Dieser Anforderung entspreche die Mindest­steu­er­re­gelung nicht, denn sie verwende sprachlich kaum abgrenzbare, teilweise sogar unzutreffende unbestimmte Geset­zes­be­griffe, sei teilweise unvollständig und rechts­sys­te­matisch irreführend. Sie enthalte wider­sprüchliche Rechts­fol­ge­an­ord­nungen und bediene sich insbesondere bei zusam­men­ver­an­lagten Eheleuten und im Zusammenhang mit dem Vortrag und Rücktrag von Verlusten in andere Jahre einer unüber­sicht­lichen Verwei­sungs­technik. Zusammen mit den übrigen Unklarheiten ergebe sich daraus die Verfas­sungs­wid­rigkeit der Normen wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit; sie dürften deshalb nicht angewandt werden.

Über die Fragen, ob die Regelung der Mindeststeuer auch wegen Verletzung des Prinzips der Besteuerung nach der Leistungs­fä­higkeit, der Eigen­tums­ga­rantie, der Handlungs­freiheit und des verfas­sungs­recht­lichen Grundsatzes der Steuer­frei­stellung des Existenz­mi­nimums verfas­sungs­widrig war, brauchte der Bundesfinanzhof danach nicht mehr zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 58/06 des BGH vom 31.10.2006

der Leitsatz

EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff., § 10 d Abs. 1 Sätze 2 ff., Abs. 2 Sätze 2 ff., Abs. 3

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8, § 10 d Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Satz 5 Halbsatz 2 soweit auf Sätze 2 bis 4 verweisend, und Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) verfas­sungs­widrig sind.

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