21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil26.08.2014

Raucher­ent­wöhnungs­seminar kann steuerfreie Heilbehandlung seinVoraussetzung für Steuerfreiheit ist Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Indikation

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Durchführung von Raucher­ent­wöhnungs­seminaren als vorbeugende Maßnahme des Gesund­heits­schutzes eine steuerfreie Heilbehandlung sein kann. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes Unternehmen, das überwiegend Seminare zur Raucher­ent­wöhnung durchführt. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt die begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Zum Zweck der Vorbeugung erbrachte Leistungen zählen zu steuerfreien Heilbe­hand­lungen

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG gehören zu den steuerfreien Heilbe­hand­lungen auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen, die dem Schutz einschließlich der Aufrecht­er­haltung oder Wieder­her­stellung der menschlichen Gesundheit dienen.

Heilbehandlung

Heilbehandlung ausreichend'> Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass das Rauchen nach inzwischen einhelliger Auffassung als gesund­heits­schädlich gilt. Bei den streit­be­fangenen Raucher­ent­wöh­nungs­se­minaren kann es sich daher um dem Schutz der Gesundheit dienende Dienst­leis­tungen handeln - sei es nur vorbeugend oder sei es zur Wieder­her­stellung der bereits geschädigten Gesundheit. Dem steht nicht entgegen, dass die genannten Leistungen Präven­ti­o­ns­maß­nahmen i. S. des § 20 des Sozial­ge­setz­buches Fünftes Buch sind, die wegen des fehlenden unmittelbaren Krank­heits­bezugs grundsätzlich nicht zu den von der Steuer befreiten Heilbe­hand­lungen gehören. Denn auch derartige Präven­ti­o­ns­maß­nahmen fallen unter die Steuerbefreiung, wenn sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung - aufgrund ärztlicher Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maßnahme - durchgeführt werden. Dabei können auch die im Streitfall von Betriebsärzten vorgenommenen Samme­l­über­wei­sungen von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucher­ent­wöh­nungs­se­minaren den Anforderungen an die gebotene medizinische Indikation genügen, wenn sie auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruhen.

Finanzgericht muss medizinische Feststellungen der Samme­l­über­wei­sungen der Betriebsärzte erneut prüfen

Die Sache war nicht spruchreif, weil das Finanzgericht bislang u.a. noch nicht festgestellt hat, in welchem Umfang die Klägerin neben den nicht begünstigten Seminaren zur Gewichts­re­duktion und zum Stress-Management tatsächlich Raucher­ent­wöh­nungs­se­minare durchgeführt hat und ob die Samme­l­über­wei­sungen der Betriebsärzte auf entsprechenden medizinischen Feststellungen beruhten. Die noch fehlende Aufklärung des Sachverhalts wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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