15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.02.2013

Rodelbahn ist kein Perso­nen­nah­verkehr: Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer "Coaster-Bahn"Mit Schlittenbahn erzielte Umsätze sind umsatz­steuer­rechtlich keine Beförderungs­leistungen

Die mit einer so genannten "Coaster-Bahn" (Schlittenbahn) erbrachten Umsätze sind umsatz­steuer­rechtlich keine Beförderungs­leistungen und unterliegen daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Bei einer so genannten "Coaster-Bahn" fahren die Kunden auf schie­nen­ge­bundenen Schlitten zu Tal, wobei diese im zugrunde liegenden Streitfall eine Fahrstrecke von 2,9 km bei einem Höhen­un­ter­schied von ca. 400 m zurücklegten. Die Bergstation als Startpunkt der ganzjährig betriebenen "Coaster-Bahn" konnten die Kunden mit der ebenfalls von der Klägerin betriebenen Sesselbahn erreichen.

Schlit­ten­bahn­be­treiberin hält ermäßigten Steuersatz von 7 % für anwendbar

Die Klägerin war im Unterschied zum Finanzamt der Meinung, es handele sich bei dem Betrieb der "Coaster-Bahn" um eine schie­nen­ge­bundene Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b des Umsatz­steu­er­ge­setzes in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung, für die anstelle des seinerzeit geltenden Regel­steu­er­satzes von 16 % der ermäßigte Steuersatz von 7 % anwendbar sei.

Schlit­ten­bahn­be­treiberin überlässt lediglich Beför­de­rungs­mittel und erbring selbst jedoch keine Perso­nen­be­för­de­rungs­leistung

Der Bundesfinanzhof bestätigte demgegenüber die Vorentscheidung, wonach die Klägerin lediglich den Fahrgästen ein Beför­de­rungs­mittel überlassen, aber nicht selbst eine Perso­nen­be­för­de­rungs­leistung erbracht habe. Zwar steht es der Beurteilung als Beför­de­rungs­leistung nicht entgegen, wenn das Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeit­ge­staltung oder des Tourismus liegt. Der Begriff der Beförderung ist aber erst erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende (aktive) Tätigkeit entfaltet wird, wobei die Art des Beför­de­rungs­mittels keine Bedeutung hat. Im Streitfall haben die Fahrgäste die ihnen überlassenen Schlitten hingegen selbst jeweils mittels ihres eigenen Körpergewichts zu Tal gebracht und konnten auch die Fahrge­schwin­digkeit bestimmen.

Überlassung von Draisinen zur selbständigen Nutzung ebenfalls nicht als Beförderung zu qualifizieren

Ähnlich hatte jüngst der V. Senat des Bundes­fi­nanzhofs entschieden, dass die Überlassung von Draisinen zur selbständigen Nutzung durch die Fahrgäste ebenfalls als Vermietung eines Beför­de­rungs­mittels und nicht als Beförderung zu qualifizieren ist (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 36/11).

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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