15.11.2024
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Dokument-Nr. 15280

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Bundesfinanzhof Beschluss06.02.2013

Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrestes auch ohne Sicher­heits­leistung möglichErnstliche Zweifeln an Rechtmäßigkeit des angeordneten dinglichen Arrestes berechtigen Gericht zur Aufhebung der Vollziehung ohne Sicher­heits­leistung

Das Gericht kann eine Anordnung des dinglichen Arrestes des Finanzamtes im Einzelfall auch ohne Sicher­heits­leistung aufheben, wenn an der Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die für die Steuer­fest­setzung zuständige Finanzbehörde kann zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 324 Abs. 1 AO). Dadurch soll verhindert werden, dass der Steuer­pflichtige einen bestehenden Zustand verändert, und die zukünftige Zwangs­voll­streckung eines noch zu erlassenden Steuer­be­scheides gefährdet wird. Durch die Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der Arrestanordnung kann die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Aufhebung bereits durchgeführter Vollzie­hungs­maß­nahmen erreicht werden.

Vorinstanz erklärt Aussetzung der Vollziehung ohne Sicher­heits­leistung für nicht möglich

Nach der Rechtsprechung war bisher ungeklärt, ob die Aussetzung der Vollziehung der Anordnung auch ohne Sicherheitsleistung gewährt werden könne. Die Vorinstanz hatte den entsprechenden Antrag des Klägers als unzulässig abgewiesen, weil eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicher­heits­leistung wegen der Dringlichkeit der Maßnahme nicht in Betracht komme.

BFH: Antrag auf Aussetzung ohne Sicher­heits­leistung ist zulässig

Dem ist der Bundesfinanzhof als Beschwer­de­gericht nicht gefolgt. Der Antrag auf Aussetzung ohne Sicher­heits­leistung sei zulässig. Wenn es das Siche­rungs­in­teresse des Steuer­gläu­bigers nach dem Willen des Gesetzgebers zulasse, dass die Vollziehung eines Steuer­be­scheides ggf. auch ohne Siche­rungs­leistung ausgesetzt bzw. aufgehoben wird, so müsse dies erst recht gelten, wenn der Steueranspruch noch nicht in Steuer­be­scheiden festgesetzt worden ist und es somit nur um die Sicherung einer künftigen Forderung gehe.

BFH hebt Vollziehung der Arrestanordnung ohne Sicher­heits­leistung auf

Der Bundesfinanzhof gab dem Antragsteller darüber hinaus auch in der Sache Recht und hob die Vollziehung der Arrestanordnung ohne Sicher­heits­leistung auf. Denn in dem konkreten Fall - es ging um die beabsichtigte Inhaftungsnahme eines OHG-Gesellschafters für USt-Schulden der OHG - genügten die in der Arrestanordnung angegeben Tatsachen bei summarischer Prüfung nicht, um den vom Finanzamt geltend gemachten Arrestgrund zu belegen, noch seien solche Tatsachen sonst ersichtlich.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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