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Bundesfinanzhof Urteil14.07.2010

BFH zu Billig­keits­maß­nahmen bei unter­neh­mer­be­zogenen SanierungenSchuldenerlass muss zur Rettung des Unternehmens dienen nicht Steuer­pflichtigem persönlich zugute kommen

Billig­keits­maß­nahmen sind nach den Vorgaben des Schreibens des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen (BMF) vom 27. Mai 2003 nur in Fällen von unter­neh­mens­be­zogenen Sanierungen, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll, möglich; unter­neh­mer­be­zogene Sanierungen, bei der der Schuldenerlass den Steuer­pflichtigen persönlich zugute kommen soll, werden nicht erfasst. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Nach § 3 Nr. 66 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes a.F. waren Sanie­rungs­gewinne steuerfrei. Für nach dem 31. Dezember 1997 endende Wirtschaftsjahre hat der Gesetzgeber diese Bestimmung aufgehoben, weil Verluste zu dieser Zeit unbeschränkt vortragsfähig waren. In der Geset­zes­be­gründung wurde jedoch darauf hingewiesen, einzelnen persönlichen oder sachlichen Härtefällen könne im Billigkeitswege (Erlass bzw. Stundung) begegnet werden.

Verwal­tungs­vor­schrift darf regeln, wann Erlass von auf Sanie­rungs­ge­winnen beruhenden Steuern aus sachlichen Billig­keits­gründen möglich ist

Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs durfte die Verwaltung (zum Zweck der Verein­heit­lichung des Verwal­tungs­handelns) in einer Verwal­tungs­vor­schrift regeln, in welchen Fällen der Erlass von auf Sanie­rungs­ge­winnen beruhenden Steuern aus sachlichen Billig­keits­gründen möglich ist. Der Bundesfinanzhof hat aber offen gelassen, ob die Verwaltung im o. a. BMF-Schreiben - gemessen an der Intention des Gesetzgebers - zu weit reichende Billig­keits­maß­nahmen für zulässig hält. Diese Frage brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, da im Streitfall "nur" eine unter­neh­mer­be­zogene Sanierung vorlag. Ein sachlicher Billig­keits­erlass der auf einem Sanie­rungs­gewinn beruhenden Steuern ist stets ausgeschlossen, wenn die von der Verwaltung formulierten Voraussetzungen im o. a. BMF-Schreiben nicht erfüllt sind. Daneben können aber ohne weiteres persönliche Billig­keits­gründe geltend machen werden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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