Bundesfinanzhof Urteil23.08.2017
Keine Anwendung des Sanierungserlasses bei AltfällenSanierungserlass verstößt gegen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Der so. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf für die Vergangenheit nicht angewendet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Bundesfinanzhof den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28. November 2016 GrS 1/15 verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den sog. Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8. Februar 2017 endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Schreiben vom 27. April 2017, BStBl I 2017, 741).
Anordnung verstößt ebenso gegen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der sog. Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des Gerichts nur der Gesetzgeber treffen können.
Sanierungserlass in Altfällen nicht anwendbar
In den beiden zugrunde liegenden Verfahren hatten die Kläger mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen. Auf diese Frage ging der BFH in den Revisionsurteilen nicht ein. Da die Anordnung des BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, dürfen Gerichte den sog. Sanierungserlass auch in Altfällen nicht anwenden.
Antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl I 2017, 2074, BStBl I 2017, 1202) sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden (§ 3 a des Einkommensteuergesetzes und § 7 b des Gewerbesteuergesetzes). Diese Bestimmungen finden auf Altfälle keine Anwendung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online