18.10.2024
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Dokument-Nr. 25224

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Urteil23.08.2017BundesfinanzhofI R 52/14, X R 38/15
Vorinstanz zu I R 52/14:
  • Finanzgericht Münster, Urteil22.05.2013, 10 K 2866/12
Vorinstanz zu X R 38/15:
  • Sächsisches Finanzgericht, Urteil15.07.2015, 6 K 1145/12
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Bundesfinanzhof Urteil23.08.2017

Keine Anwendung des Sanie­rungs­er­lasses bei AltfällenSanie­rungs­erlass verstößt gegen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Der so. Sanie­rungs­erlass des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen (BMF), durch den Sanie­rungs­gewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf für die Vergangenheit nicht angewendet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Bundesfinanzhof den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28. November 2016 GrS 1/15 verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den sog. Sanie­rungs­erlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8. Februar 2017 endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Schreiben vom 27. April 2017, BStBl I 2017, 741).

Anordnung verstößt ebenso gegen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der sog. Sanie­rungs­erlass selbst. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des Gerichts nur der Gesetzgeber treffen können.

Sanie­rungs­erlass in Altfällen nicht anwendbar

In den beiden zugrunde liegenden Verfahren hatten die Kläger mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen. Auf diese Frage ging der BFH in den Revisi­ons­ur­teilen nicht ein. Da die Anordnung des BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, dürfen Gerichte den sog. Sanie­rungs­erlass auch in Altfällen nicht anwenden.

Antrags­ge­bundene Steuer­be­frei­ung­s­tat­be­stände für Sanie­rungs­gewinne geschaffen

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechte­über­las­sungen vom 27. Juni 2017 (BGBl I 2017, 2074, BStBl I 2017, 1202) sind inzwischen antrags­ge­bundene Steuer­be­frei­ung­s­tat­be­stände für Sanie­rungs­gewinne geschaffen worden (§ 3 a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes und § 7 b des Gewer­be­steu­er­ge­setzes). Diese Bestimmungen finden auf Altfälle keine Anwendung.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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