15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil27.01.2016

Nutzungs­ausfall­entschädigung für bewegliches Betrie­bs­vermögen stellt immer Betrie­b­s­einnahme darEntschädigung für Nutzungsausfall eines auch privat genutzten Firmenfahrzeugs ist uneingeschränkt als Betrie­b­s­einnahme anzusehen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Nutzungs­ausfall­entschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betrie­bs­ver­mögens selbst dann im vollen Umfang Betrie­b­s­einnahme ist, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein selbständiger Versi­che­rung­sagent, hielt ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfall­ve­r­ur­sachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betrie­b­s­einnahme. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungs­ausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe.

Bewegliche Wirtschaftsgüter sind ungeteilt entweder Betrie­bs­vermögen oder Privatvermögen

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Betrie­bs­vermögen oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuer­pflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatz­leis­tungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuer­pflichtige auf den Schaden reagiert.

Gebrauchs­vorteil eines zum Betrie­bs­vermögen gehörenden Wirtschaftsguts ist ausschließlich dem Betrieb zuzuordnen

Damit setzt der Bundesfinanzhof die Rechtsprechung zu Schaden­er­satz­leis­tungen fort, die als Ausgleich für Substanz­verluste oder Substanzschäden vereinnahmt werden. Diese sind stets Betriebseinnahmen, wenn sie an die Stelle eines Wirtschaftsguts des Betrie­bs­ver­mögens treten. Für den Verlust der Nutzungs­mög­lichkeit gilt nichts anderes. Auch der Gebrauchs­vorteil eines Wirtschaftsguts ist ausschließlich dem Betrieb zuzuordnen, wenn das Wirtschaftsgut zum Betrie­bs­vermögen gehört.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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