15.11.2024
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Urteil06.05.2020BundesfinanzhofX R 16/18
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Bundesfinanzhof Urteil06.05.2020

Krankenkassen-Bonuszahlungen für vom Steuer­pflichtigen selbst bezahlte Vorsor­ge­maß­nahmen müssen nicht versteuert werdenSteuerliche Auswirkungen pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheits­bewusstes Verhalten mindert nicht den Sonder­aus­ga­be­nabzug für Kranken­versicherungs­beiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuer­pflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird.

Der gesetzlich kranken­ver­si­cherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse für "gesund­heits­be­wusstes Verhalten" Boni von insgesamt 230 € erhalten, u.a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvor­sor­ge­un­ter­suchung, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Kranken­ver­si­che­rungs­bei­trägen und minderte den Sonder­aus­ga­be­nabzug des Klägers. Demgegenüber wertete das Finanzgericht die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten.

BFH unterscheidet bei der Steuerpflicht danach, ob die geförderten Maßnahmen beim Steuer­pflichtigen eigene Kosten auslösen oder nicht

Der BFH nimmt in seiner Entscheidung, mit der er seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65 a des Fünften Buches Sozial­ge­setzbuch (vgl. Urteil vom 01.06.2016 - X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989) weiter­ent­wickelt, eine differenzierte Betrachtung vor. Danach mindern auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuer­pflichtigen für eine bestimmte Gesund­heits­maßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonder­aus­ga­be­nabzug. Sie sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuer­pflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und reali­täts­gerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Nimmt der Steuer­pflichtige dagegen Vorsor­ge­maß­nahmen in Anspruch, die vom Basis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz umfasst sind (z.B. Schutzimpfungen, Zahn-vorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. In diesem Fall liegt eine den Sonder­aus­ga­be­nabzug mindernde Beitrags­er­stattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwand­s­u­n­ab­hängigen Verhaltens oder Unterlassens (bspw. gesundes Körpergewicht, Nicht­rau­ch­er­status) gezahlt werden.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/pt)

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