21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil28.09.2011

Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungs­a­n­ordnungAußenprüfung bei Rechtsanwalt, der Mobbingopfer vertritt, das in der Finanz­ver­waltung arbeitet

Die Anordnung einer Außenprüfung kann wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Adressat der Prüfungs­a­n­ordnung, ein selbständig tätiger Rechtsanwalt hatte detailliert und nachvollziehbar dargelegt, seine steuerlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert und bekannt. Das Finanzamt habe die Prüfung bei ihm nur angeordnet, weil er einen Beamten der Finanz­ver­waltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amts gemobbt worden zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit entsprechenden Vorwürfen an den Petiti­o­ns­aus­schuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanz­ver­waltung u.a. Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petiti­o­ns­aus­schusses veranlasst. Einspruch und Klage des Rechtsanwalts hatten keinen Erfolg.

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Zwar darf eine Außenprüfung grundsätzlich voraus­set­zungslos angeordnet werden. Sie muss aber dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Lässt sich das Finanzamt von anderen, sachfremden Erwägungen leiten, kann dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen mit der Folge, dass die Anordnung rechtswidrig ist. Das Finanzgericht muss nun den Sachverhalt weiter aufklären

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof (pm/pt)

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