21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil28.10.2008

Keine freiberuflichen Einkünfte einer Perso­nen­ge­sell­schaft bei mittelbarer Beteiligung eines Berufsfremden

Die mittelbare Beteiligung eines Berufsfremden an einer Perso­nen­ge­sell­schaft, deren weitere Gesellschafter Freiberufler sind, führt dazu, dass die Gesellschaft insgesamt keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte bezieht und deshalb gewer­be­steu­er­pflichtig ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Perso­nen­ge­sell­schaft (Unter­ge­sell­schaft) unterhielt ein Ingenieurbüro. Neben Ingenieuren war an ihr auch eine weitere Perso­nen­ge­sell­schaft (Oberge­sell­schaft) beteiligt. Diese fungierte als Holding für zahlreiche weitere Ingenieurbüros. Die Gesellschafter der Oberge­sell­schaft waren durchweg Ingenieure, allerdings mit Ausnahme eines Gesellschafters, der ein Diplom-Kaufmann war und sich um die kaufmännischen Angelegenheiten der Gesellschaft kümmerte.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die mittelbare Beteiligung des Diplom-Kaufmannes an der Unter­ge­sell­schaft dazu führt, dass diese insgesamt gewerbliche Einkünfte bezieht. Dabei knüpfte der BFH an die ständige Rechtsprechung an, dass eine Perso­nen­ge­sell­schaft nur dann freiberufliche Einkünfte erzielt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale des freien Berufs in eigener Person erfüllen. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Gesellschafter über die im Gesetz vorausgesetzte persönliche Berufs­qua­li­fi­kation verfügt und er diesen Beruf tatsächlich auch ausübt. Ist das nicht der Fall, spricht man von einem berufsfremden Gesellschafter. Da die Oberge­sell­schaft als solche die auf natürliche Personen zugeschnittenen Merkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) nicht erfüllen kann und ein Gesellschafter allein durch das Halten einer Beteiligung noch keinen freien Beruf ausübt, muss auch bei den mittelbar beteiligten Gesellschaftern geprüft werden, ob sie die gesetzlichen Merkmale freier Berufstätigkeit verwirklichen. Im Streitfall war der mittelbar beteiligte Diplom-Kaufmann ein berufsfremder Gesellschafter, weil er weder Ingenieur war noch den in § 18 EStG aufgeführten Beruf des beratenden Betriebswirts tatsächlich ausgeübt hat. Hierfür genügt es nämlich nicht, lediglich sein "eigenes" Unternehmen in kaufmännischer Hinsicht zu leiten.

Zeitgleich hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 73/06 auch die Einkünfte der Oberge­sell­schaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt, da die Oberge­sell­schaft als Holding lediglich geschäfts­leitende Funktionen innerhalb einer Firmengruppe wahrgenommen und damit keinen freien Beruf ausgeübt hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/09 des BFH vom 25.02.2009

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7496

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI