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Bundesfinanzhof Urteil20.10.2017

Vom Stillhalter gezahlter Bauausgleich ist als steuerlicher Verlust zu berücksichtigenBesteuerung von Still­hal­t­er­prämien und steuerliche Berück­sich­tigung des vom Stillhalter gezahlten Barausgleichs

Zahlt der Stillhalter bei einem Optionsgeschäft einen Barausgleich, führt dies zu einem steuerlich zu berück­sich­ti­genden Verlust. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Urteilsfall hatte der Kläger vor und nach der Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 Verkaufs- und Kaufoptionen auf den Dow Jones Euro-Stoxx-50-Index eingeräumt. Für die Übernahme der Verpflichtung, zum Ende der Laufzeit der Option die Differenz zwischen dem tatsächlichen Schlus­s­a­b­rech­nungspreis und dem Basiswert auszugleichen, erhielt er eine Still­hal­t­er­prämie. Diese unterlag vor der Einführung der Abgeltungsteuer der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) und wird seit dem 1. Januar 2009 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG besteuert. Die steuerliche Berück­sich­tigung des vom Kläger nach Endfälligkeit der Optionen gezahlten Barausgleichs lehnte das Finanzamt ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Verluste aus Barausgleich für Optionen können nur mit positiven Einkünften verrechnet werden

Der Bundesfinanzhof gab der Revision des Finanzamts statt. Zwar ist der Barausgleich entgegen der Auffassung der Finanz­ver­waltung sowohl vor als auch nach Einführung der Abgeltungsteuer als Verlust des Stillhalters aus einem Termingeschäft steuerlich zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts können jedoch Verluste aus dem Barausgleich für Optionen, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer eingeräumt wurden und unter die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung fallen, nur mit positiven Einkünften i.S. des § 23 EStG und mit Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden. Da die Kläger keine derartigen Einkünfte erzielt hatten, war die Klage mangels Verrech­nungs­mög­lichkeit insoweit unbegründet. Dagegen können Verluste des Stillhalters, die unter die Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG fallen auch mit positiven Kapital­ein­künften i.S. des § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden. Insoweit hatte die Klage Erfolg, da die Kläger im Streitjahr derartige Einkünfte erzielt hatten. Der Bundesfinanzhof sieht diese Ungleich­be­handlung aufgrund des grundlegenden Systemwechsels als verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigt an.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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